Gesetzesartikel
Art. 104 ZPO – Entscheid über die Prozesskosten
3 Entscheide, in denen Art. 104 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung für Anschlussberufung nach Rückzug der Berufung: Vorinstanz verletzt Kostenverteilungsgrundsätze und Ermessen nach Art. 4 ZGB (Art. 106 ff. ZPO)
- Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet, Rückschnittgesuch für höhere Bäume einzureichen: Pflanzungsbeschränkung umfasst aktive Duldungspflicht (Art. 730 Abs. 2 ZGB)
- Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.