A. Sàrl beantragt Aufhebung der Beschlagnahme von Platin-Schmelzgut: Beschwerde nicht zugelassen, da fehlende Parteistellung und unklare Eigentumsverhältnisse (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG)
- Datum
- 30.08.2022
- Geschäftsnummer
- RR.2021.284
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 12 IRSG Art. 17 IRSG Art. 17a IRSG Art. 21 IRSG Art. 25 IRSG Art. 65a IRSG Art. 74 IRSG Art. 74a IRSG Art. 79 IRSG Art. 80c IRSG Art. 80e IRSG Art. 80h IRSG Art. 80k IRSG Art. 9a IRSV Art. 33a IRSV Art. 37 StBOG Art. 39 StBOG Art. 73 StBOG Art. 100 StPO Art. 12 VwVG Art. 26 VwVG Art. 48 VwVG Art. 62 ZG Art. 63 ZG Art. 64 ZG Art. 65 ZG Art. 66 ZG Art. 929 ZGB Art. 930 ZGB Art. 176 ZV Art. 182 ZV
Zusammenfassung
Die A. Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, erhob Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von 2’944 kg edelmetallhaltigem Schmelzgut an Südafrika angeordnet wurde. Streitig war, ob die A. Sàrl als Eigentümerin des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Materials beschwerdelegitimiert ist und ob sie sich auf den Schutz für gutgläubige Dritte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG berufen kann. Die Beschwerdekammer prüfte, ob die A. Sàrl die Voraussetzungen für eine Beschwerdelegitimation erfüllt.
Auf die Beschwerde der A. Sàrl wird nicht eingetreten, weil sie nicht beschwerdelegitimiert ist. Sie ist weder Eigentümerin noch Mieterin der Räumlichkeiten, in denen das Material lagerte, und kann daher nicht nach Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV Beschwerde erheben. Auch die Berufung auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG scheitert, weil die A. Sàrl nicht als an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person gilt – ihr Geschäftsführer C. ist im südafrikanischen Verfahren Hauptverdächtiger. Zudem legt die A. Sàrl nicht ansatzweise dar, wie sie das Schmelzgut erworben hat; sie reicht weder Kaufverträge noch Lagerungsvereinbarungen ein und macht widersprüchliche Angaben zum Eigentum: zunächst behauptet ihr Rechtsvertreter, C. sei Eigentümer, später dann die A. Sàrl selbst, ohne den Erwerbsvorgang zu erläutern. Die Akten zeigen zudem, dass die T. LDA in ihren Quittungen vom 9. Oktober 2009 C., nicht die A. Sàrl, als Erwerber aufführt, und dass die A. Sàrl in ihrer Steuererklärung 2009 die beschlagnahmte Ware bereits als Vorrat ausweist, obwohl die Beschlagnahme erst 2011 erfolgte. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), insbesondere Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG, sowie auf die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV) und das Zollgesetz (ZG). Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er die strenge Anwendung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen im internationalen Rechtshilfeverfahren unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Behauptung des Eigentums ohne dokumentarische Untermauerung nicht ausreicht, um Parteistellung zu erlangen.
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.