Gesetzesartikel
Art. 205 ZGB – Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden
9 Entscheide, in denen Art. 205 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand klagt auf höhere Parteientschädigung nach Scheidung: Qualifikation von Unterhaltsrückständen als nicht vermögensrechtlich zulässig, Zuschlag für Rechtsschrift angemessen (Art. 3 Abs. 1 lit. d AnwT)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Ex-Ehefrau klagt auf Unterhaltszahlungen für Mai 2013 bis Mai 2015: Betreibungseinstellung wegen umfassender Saldoklausel in Scheidungsvereinbarung bestätigt (Art. 85 SchKG)
- Beschwerde gegen Ablehnung der Rechtsöffnung nach Zahlungsbefehl mit Streitwert unter Fr. 30'000.--: Unzulässigkeit wegen fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage und mangelhafter Verfassungsrüge (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 117 BGG)
- Ehemann klagt nach Scheidung auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verzugszins ab Klageeinleitung: Zinsanspruch zulässig, Vorsorgeausgleich wegen Verschlechterungsverbot auf erstinstanzlichen Betrag beschränkt (Art. 124e Abs. 1 ZGB)
- Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)
- Ehegattin fordert offenen Unterhalt aus Scheidungsverfahren: Ansprüche aus Art. 163 ZGB gehören zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, Rückweisung an Obergericht (Art. 205 Abs. 3 ZGB)
- Ehefrau erhält Freigabe von Fr. 60'000.- aus gepfändeten Konten: Unterhaltsforderungen unterliegen nicht dem Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 193 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.