Gesetzesartikel
Art. 96 ZPO – Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
10 Entscheide, in denen Art. 96 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Erbin verliert nach Schlichtungsvereinbarung alle erbrechtlichen Ansprüche: Informationsbegehren gegen Bank mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt (Art. 208 Abs. 2 ZPO)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand klagt auf höhere Parteientschädigung nach Scheidung: Qualifikation von Unterhaltsrückständen als nicht vermögensrechtlich zulässig, Zuschlag für Rechtsschrift angemessen (Art. 3 Abs. 1 lit. d AnwT)
- Mutter verbringt Tochter widerrechtlich in die Türkei und behält sie dort: Alleinige elterliche Sorge und Obhut an Vater übertragen, Besuchsrecht auf Schweizer Territorium beschränkt (Art. 308 Abs. 1 ZGB)
- Schuldner erhebt negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen rechtskräftige Strafverfügung: Klage aussichtslos, Beschwerde wegen unzureichendem Streitwert und fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage nicht zugelassen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Käuferin rügt fehlende Erneuerung von Ablaufleitungen im Grundstückkaufvertrag: Mängelrüge innerhalb von sechs Arbeitstagen rechtzeitig, Sachgewährleistungsanspruch nicht entfallen (Art. 201 Abs. 3 OR)
- Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)
- Werkvertrag über Sanierung: Vorinstanz darf stillschweigende Vertragsänderung annehmen und Regiearbeiten trotz fehlender formeller Anordnung vergüten (Art. 86 Abs. 2 lit. c JG/SH)
- Kostenvorschuss im Kollokationsberufungsverfahren: Streitwert fixiert bei Klageeinleitung, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 250 Abs. 1 SchKG)
- Arrestgebühr: Kantonaler Tarif verletzt Vorrang des Bundesrechts; Streitwert nach Arrestforderung bestätigt (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 48 GebV SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.