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Justizze. Art. 205 ZGB

Bundesgericht

Ehegattin fordert offenen Unterhalt aus Scheidungsverfahren: Ansprüche aus Art. 163 ZGB gehören zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, Rückweisung an Obergericht (Art. 205 Abs. 3 ZGB)

Datum
25.09.2017
Geschäftsnummer
5A 850/2016
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 107 BGG Art. 8 ZGB Art. 163 ZGB Art. 164 ZGB Art. 165 ZGB Art. 195 ZGB Art. 205 ZGB

Zusammenfassung

Eine Ehefrau beschwerte sich beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, das ihre Forderung nach offenen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 43'876.75 abgelehnt hatte. Sie verlangte die Aufhebung der betreffenden Urteilsziffern und die Feststellung, dass ihr der Betrag aus Güterrecht zustehe. Das Obergericht hatte entschieden, die Ehegatten seien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt, und die offenen Unterhaltsbeträge ausdrücklich aus der Güterrechtsausgleichung ausgeklammert. Streit war, ob solche Unterhaltsansprüche grundsätzlich in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind.

Das Bundesgericht hob die angefochtenen Urteilsziffern auf und wies die Sache an das Obergericht Solothurn zurück, weil dieses einen Rechtsfehler begangen hatte. Es stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche ihren Rechtsgrund in Art. 163 ZGB haben und daher im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu liquidieren sind. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB fallen sämtliche gegenseitigen Schulden zwischen Ehegatten – unabhängig vom Rechtsgrund – in die Güterrechtsausgleichung, darunter ausdrücklich auch Unterhaltsansprüche nach Art. 163 und 164 ZGB. Das Obergericht hatte diesen Grundsatz verkannt und stattdessen die offenen Unterhaltsforderungen aus der Auseinandersetzung ausgeklammert, was einen rechtsfehlerhaften Entscheid darstellte. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, anstelle der Vorinstanz die konkrete Güterrechtsausgleichung vorzunehmen, erfolgte die Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG. Für das Bundesgerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, soweit nicht gegenstandslos, und ihr Rechtsanwältin direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt; der Beschwerdegegner erhielt ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und er muss der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.-- Parteientschädigung leisten. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Unterhaltsansprüche aus der Ehezeit nicht separat behandelt werden dürfen, sondern zwingend Teil der gesamten güterrechtlichen Auseinandersetzung sind.

Regeste

Ehescheidung | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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