Gesetzesartikel
Art. 195 ZGB – Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
4 Entscheide, in denen Art. 195 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehevertrag enthält Eigengutfeststellungen: Obergericht verwechselt gesetzliche und natürliche Vermutung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung nach Tod (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)
- Ehegattin fordert offenen Unterhalt aus Scheidungsverfahren: Ansprüche aus Art. 163 ZGB gehören zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, Rückweisung an Obergericht (Art. 205 Abs. 3 ZGB)
- Ehegatte erwirbt Liegenschaft aus Erbschaft formell durch Kaufvertrag: Güterrechtliche Zuordnung zum Eigengut oder zur Errungenschaft hängt vom Erwerbsmodus ab (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.