Justizze.

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Justizze. Art. 106 ZPO

Bundesgericht

Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung für Anschlussberufung nach Rückzug der Berufung: Vorinstanz verletzt Kostenverteilungsgrundsätze und Ermessen nach Art. 4 ZGB (Art. 106 ff. ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 153 · ATF 145 III 153 · DTF 145 III 153
Datum
26.02.2019
Geschäftsnummer
4A_479/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 AnwGebV Art. 13 AnwGebV Art. 4 ZGB Art. 104 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 108 ZPO Art. 313 ZPO

Zusammenfassung

Eine Bauunternehmerin klagte gegen eine Bestellerin auf zusätzlichen Werklohn. Das Bezirksgericht sprach ihr einen Teilbetrag zu, das Obergericht bestätigte dies – doch das Bundesgericht hob dessen Urteil auf, weil die Bestellerin nicht Gelegenheit zur Berufungsantwort erhalten hatte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens reichte die Bestellerin eine Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung; die Unternehmerin zog ihre Berufung zurück. Das Obergericht schrieb das Verfahren ab und verweigerte der Bestellerin jegliche Parteientschädigung für die Anschlussberufung mit der Begründung, sie trage das Risiko ihres Dahinfallens. Die Bestellerin beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts Zürich teilweise auf, weil die Vorinstanz die Parteientschädigung für die Anschlussberufung pauschal verweigert hatte, ohne den konkreten Einzelfall nach Recht und Billigkeit zu prüfen. Der Rückzug der Berufung durch die Beschwerdegegnerin führte dazu, dass die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 313 Abs. 2 ZPO); grundsätzlich ist der Hauptberufungskläger daher für die Kosten der Anschlussberufung verantwortlich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz durfte nicht pauschal ausschliessen, dass eine Entschädigung zusteht, sondern hätte nach Art. 4 ZGB ein Ermessensurteil treffen müssen, das die konkreten Anträge der Anschlussberufung und deren Billigkeit berücksichtigt. Für die Berufungsantwort hingegen hielt das Bundesgericht die Kürzung der Parteientschädigung nach § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV ZH für sachlich vertretbar, da der Zeitaufwand tatsächlich gering war – ein bereits vorliegendes, ausführlich begründetes Urteil des Obergerichts war zwar aufgehoben worden, aber materiell kaum zu beanstanden, sodass die Beschwerdeführerin darauf aufbauen durfte. Die Beschwerde ist daher nur soweit gutzuheissen, als die Vorinstanz die Entschädigung für die Anschlussberufung generell verweigert hat; die Höhe der Entschädigung für die Berufungsantwort bleibt unverändert. Das Bundesgericht verwies die Sache zur Neubeurteilung der Kosten der Anschlussberufung an das Obergericht zurück. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden die Gerichtskosten zu 90 % der Beschwerdeführerin und zu 10 % der Beschwerdegegnerin auferlegt; die Parteientschädigung für das Bundesgerichtsverfahren beträgt Fr. 4'800.--. Diese Entscheidung klärt, dass das Risiko des Dahinfallens einer Anschlussberufung nicht automatisch das Kostenrisiko einschliesst, sondern dass stets ein individueller Ermessensentscheid nach Art. 4 ZGB erforderlich ist.

Regeste

Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Regeste Art. 104 ss et 313 CPC; appel joint, répartition des frais. Lorsqu'un appel joint devient caduc à la suite du retrait de l'appel principal, l'appelant principal doit en principe verser à la partie adverse une indemnité appropriée pour les frais que lui a occasionnés l'appel joint. Lorsque l'auteur de l'appel joint prend des conclusions indépendantes, il peut se justifier de s'écarter de ce principe, ce dont le tribunal décide selon sa libre appréciation (consid. 3). Regesto Art. 104 segg. e 313 CPC; appello incidentale, ripartizione delle spese. Se un appello incidentale decade in seguito al ritiro dell'appello principale, l'appellante principale deve in linea di principio rifondere all'appellante incidentale le spese sorte con l'appello incidentale. Se con quest'ultimo sono state formulate delle conclusioni indipendenti, può giustificarsi una deroga al predetto principio che il tribunale decide secondo equità (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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