Italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung und langjähriger Schweizer Sozialisation wird wegen wiederholter schwerer Delinquenz ausgewiesen: Widerruf verhältnismässig trotz Familienband zu schweizerischem Sohn (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 31.01.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_16/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 24 VEP
Zusammenfassung
Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und eine Niederlassungsbewilligung besitzt, wurde wegen wiederholter schwerer Straftaten – darunter mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und Betäubungsmittelvergehen – mehrfach zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerruf seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausreise an. Gegen diese Entscheidung erhob er Beschwerde beim Bundesgericht, wobei er insbesondere geltend machte, der Widerruf verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, da er Vater eines in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohnes mit Schweizer Staatsangehörigkeit sei. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und den Verzicht auf den Widerruf.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch mehrere Freiheitsstrafen von über einem Jahr – insbesondere die Verurteilung zu 21 Monaten im Jahr 2010 und zu 36 Monaten im Jahr 2017 – den gesetzlichen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG erfüllt. Obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen kann, hielt das Bundesgericht den Eingriff für verhältnismässig. Die Schwere seines Verschuldens, die hohe Rückfallgefahr – auch nach dem ersten Widerruf und nach stationärer Suchtbehandlung – sowie die mangelnde Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit seinem Sohn, der in einer Pflegefamilie aufwächst und dem der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nur ein eingeschränktes Besuchsrecht zusteht, überwiegen die privaten Interessen. Die Vorinstanz hatte zudem die familiären Verhältnisse sachgerecht gewichtet, ohne willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 105 Abs. 2 BGG; die Behauptung einer Gehörsverletzung war unbegründet. Der Widerruf entspricht auch den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens (Art. 5 Anhang I FZA), da von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG), und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen wurden verneint (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass selbst bei einer zweiten Generation von Ausländern mit tief verwurzelter Integration in die Schweiz ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei wiederholter schwerer Delinquenz verhältnismässig bleibt, wenn die familiären Bindungen faktisch so schwach sind, dass ein Zusammenleben mit dem Kind nach der Entlassung nicht realistisch erscheint.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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