Gesetzesartikel
Art. 24 VEP – Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 24 VEP eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.