Mutter aus Kosovo beantragt Familiennachzug zu Sohn mit italienischer Staatsangehörigkeit: Grenzüberschreitender Bezug bejaht, aber Unterhaltsnachweis für Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b Anhang I FZA nicht erbracht
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 336 · ATF 151 II 336 · DTF 151 II 336
- Datum
- 14.01.2025
- Geschäftsnummer
- 2C_307/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 3 FZA Art. 16 FZA Art. 24 FZA
Zusammenfassung
Die Mutter einer in der Schweiz lebenden Person mit italienischer Staatsangehörigkeit beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, weil kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies und verneinte einen Anspruch auf Familiennachzug. Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und verlangten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Anordnung einer Aufenthaltsbewilligung. Streitig war insbesondere, ob das FZA anwendbar ist und ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eröffnet ist, weil der Sohn neben seiner kosovarischen auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und in der Schweiz im Baugewerbe beschäftigt ist; ein zusätzlicher grenzüberschreitender Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat ist daher nicht erforderlich. Damit kann sich die Mutter grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Allerdings fehlt es am Nachweis einer regelmässigen und materiell erheblichen Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b Anhang I FZA: Die von den Beschwerdeführern vorgelegten kosovarischen Bescheinigungen enthalten keine konkreten Angaben zum Umfang der finanziellen Unterstützung; der Nachweis des Eigentums am Haus in Kosovo, in dem die Mutter wohnt, ist nicht erbracht; die Bankbelege für Überweisungen über das Postkonto des Bruders reichen nicht aus, da sie nicht zweifelsfrei auf Zahlungen des Sohnes an die Mutter schliessen lassen; und die belegten Aufwendungen für Abfallgebühren, Wassergebühren und Pellets sind zu gering, um als Unterhalt von gewisser Erheblichkeit zu gelten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Anspruch auf Familiennachzug verneint. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Diese Entscheidung klärt höchstrichterlich, dass bei einem ursprünglich drittstaatsangehörigen Aufenthaltsberechtigten, der während seines Schweizer Aufenthalts die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erwirbt, ein grenzüberschreitender Bezug bereits durch die Staatsangehörigkeit und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz gegeben ist – ein tatsächlicher Grenzübertritt oder eine Übersiedelung aus dem EU-Staat ist nicht erforderlich.
Regeste
Art. 3 Anhang I FZA; Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug (Voraussetzung des Auslandsbezugs). Streitgegenstand (E. 3). Darstellung der Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Bezug als Anwendungsvoraussetzung des FZA (E. 4). Bejahung eines Auslandsbezugs in der vorliegenden Konstellation einer (ursprünglich) drittstaatsangehörigen Person, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erwarb und sich für den Nachzug einer Familienangehörigen auf Art. 3 Anhang I FZA beruft (E. 5). Regeste Art. 3 Annexe I ALCP; applicabilité des dispositions de la libre circulation sur le regroupement familial (condition du lien avec l'étranger "Auslandsbezug"). Objet du litige (consid. 3). Présentation de la jurisprudence relative au lien transfrontalier comme condition d'application de l'ALCP (consid. 4). Reconnaissance d'un lien avec l'étranger lorsque, comme dans le cas d'espèce, la personne qui invoque l'art. 3 Annexe I ALCP pour le regroupement familial d'un membre de sa famille est (à l'origine) ressortissante d'un État tiers et qu'elle a acquis en sus la nationalité d'un État membre de l'UE durant son séjour en Suisse (consid. 5). Regesto Art. 3 Allegato I ALC; applicabilità delle disposizioni sul ricongiungimento familiare dell'Accordo sulla libera circolazione (presupposto del legame con l'estero). Oggetto del litigio (consid. 3). Presentazione della giurisprudenza relativa al nesso transfrontaliero come condizione d'applicazione dell'ALC (consid. 4). Legame con l'estero ammesso quando la persona che si prevale dell'art. 3 Allegato I ALC ai fini del ricongiungimento familiare con un membro della sua famiglia è (originariamente) cittadina di uno Stato terzo e ha inoltre acquisito durante il suo soggiorno in Svizzera la cittadinanza di uno Stato membro dell'UE (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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