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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Spanischer Staatsangehöriger nach mehrfachem versuchtem Mord an Säuglingstochter mit skrupelloser Vorgehensweise: 15-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt (Art. 67 Abs. 3 AIG)

Datum
30.10.2023
Geschäftsnummer
F-752/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 29 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 1 FZA Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 16 FZA Art. 8 MWSTG Art. 66a StGB Art. 77a VZAE Art. 32 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein spanischer Staatsangehöriger, der seit 1999 wiederholt in der Schweiz lebte und ab 2008 eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA besass, wurde 2014 wegen mehrfachen versuchten Mordes an seiner wenige Wochen alten Tochter zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entzog ihm 2019 die Niederlassungsbewilligung und verhängte 2021 ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Befristung des Verbots auf fünf Jahre, unter Berufung auf seine günstige Prognose, seine freiwillige Therapie im Strafvollzug sowie seine familiären Bindungen zu zwei in der Schweiz lebenden Töchtern. Er rügte zudem Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hatte ihre Verfügung vom 15. Januar 2021 durch eine neue Verfügung vom 30. April 2021 ersetzt, die sich lediglich in der Rechtsgrundlage unterschied. Es war streitig, ob das Einreiseverbot von 15 Jahren im Lichte des nationalen Rechts und des Freizügigkeitsabkommens (FZA) verhältnismässig und rechtmässig war, insbesondere ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorlag und ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aufwiegen konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine wenige Wochen alte Tochter über mehrere Wochen hinweg wiederholt mit Medikamenten vergiftete, um sie stationär behandeln zu lassen und so Zeit für sein Beziehungschaos zu gewinnen; dabei nahm er ihren Tod in Kauf (Eventualvorsatz). Diese skrupellose Vorgehensweise gegen ein wehrloses Säuglingsopfer stelle einen äusserst schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Die vierfache Tatbegehung über mehrere Wochen, die Hochwertigkeit des geschützten Rechtsguts (Leben), die fehlende klaglose Bewährung nach seiner Entlassung am 1. Februar 2021 – da er unmittelbar danach in sein Heimatland zurückgeführt wurde – sowie die Tatsache, dass die jüngere Tochter selbst Opfer seiner Straftaten war, begründeten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG. Auch wenn psychiatrische Gutachten ein geringes Rückfallrisiko attestierten, sei dies im konkreten Fall angesichts der Schwere und Art der Taten nicht ausschlaggebend. Damit war ein Einreiseverbot über fünf Jahre gerechtfertigt. Unter Abwägung der Interessen stellte das Gericht fest, dass die familiären Interessen des Beschwerdeführers – insbesondere der Kontakt zu seinen beiden Töchtern, von denen die jüngere Opfer war und die ältere erst seit Frühling 2020 Kontakt zu ihm pflegte – nicht das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten aufwiegen konnten; ein Besuch im europäischen Ausland oder mittels moderner Kommunikationsmittel bleibe möglich. Die Verfügung stand auch vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, da eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorlag, die auf seinem persönlichen Verhalten beruhte. Die Rügen zum rechtlichen Gehör und zur Begründungspflicht wurden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer sämtliche verfahrensbezogenen Akten zugestellt worden waren und die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausreichend dargelegt hatte, warum sie von einer qualifizierten Gefährdung ausgegangen war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, da ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde jedoch ein Honorar von Fr. 3'073.35 zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet, das der Beschwerdeführer bei späterem Erwerb hinreichender Mittel zurückzuerstatten hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass bei besonders schweren Gewalttaten gegen schutzbedürftige Personen wie Säuglinge die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt werden und eine klaglose Bewährung nach Entlassung nicht vorausgesetzt werden kann, um ein langjähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Regeste

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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