Alleinerziehende kroatische Mutter und ihr Sohn verlieren Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Mutter bleibt bestehen, weil Sohn in der Schweiz eingeschult wurde und Vater als Wanderarbeitnehmer tätig war (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Datum
- 04.03.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_185/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 3 FZA Art. 6 FZA Art. 16 FZA Art. 59 VZAE Art. 25 ZGB Art. 301 ZGB
Zusammenfassung
Eine kroatische Staatsangehörige und ihr Sohn, der in der Schweiz geboren wurde und dort den Kindergarten sowie die Primarschule besuchte, beantragten die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Die kantonalen Behörden lehnten dies ab, weil die Mutter seit 2012 überwiegend erwerbslos und sozialhilfeabhängig war und daher keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch als unselbständig Erwerbstätige hatte. Die Beschwerdeführer argumentierten, ihr Sohn habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch und sie selbst ein abgeleitetes Recht als obhutsberechtigte Mutter. Die Vorinstanz verneinte beide Ansprüche. Die Beschwerdeführer wandten sich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligungen zu erneuern. Es stellte fest, dass der Sohn B.________ im Alter von rund anderthalb Jahren in die Schweiz kam, seit 2017 den Kindergarten besuchte und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids knapp acht Jahre alt war. Damit hatte er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zum Besuch des allgemeinen Unterrichts. Da die Mutter A.________ das Betreuungsrecht über ihren Sohn wahrnahm, stand ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu, um ihm die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, die in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommen wurde, sowie aus Art. 16 Abs. 2 FZA. Der Vater C.________ war als Wanderarbeitnehmer in der Schweiz erwerbstätig und lebt dort noch immer. Die kantonalen Behörden hatten nach der Trennung der Eltern weiterhin Aufenthaltsbewilligungen erteilt, was die Einschulung des Sohnes ermöglichte. Das Bundesgericht verwies darauf, dass das unmündige Kind aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils teilt. Nach Einreichung eines Verlängerungsgesuchs durften die Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft des Entscheids rechtmässig in der Schweiz bleiben (Art. 59 Abs. 2 VZAE). Obwohl die Mutter keinen eigenständigen Anspruch als Arbeitnehmerin hatte (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA), begründete das Schulrecht ihres Sohnes ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Das Bundesgericht wies auch die Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung zurück, da diese nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig dargelegt wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Keine Gerichtskosten wurden erhoben; der Kanton Zürich muss den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- entschädigen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Eltern von Kindern, die in der Schweiz eingeschult wurden, auch wenn der freizügigkeitsberechtigte Elternteil nicht mehr im Land lebt oder die Ehe bereits gescheitert ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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