Nordmazedonier beantragt nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Scheidung: Kein Anspruch, weil ungarische Ex-Ehefrau die Schweiz verlassen hat und kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 31.08.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_268/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 83 BGG Art. 90 BGG Art. 2 FZA Art. 3 FZA Art. 7 FZA
Zusammenfassung
Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der 2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen in die Schweiz eingereist war und aufgrund dieser Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte, beantragte 2020 deren Verlängerung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte die Verlängerung mit der Begründung, es handele sich um eine Scheinehe, und ordnete eine Ausreise an. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde und machte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Streitig war, ob ein solcher Anspruch besteht, obwohl die ehemalige Ehefrau die Schweiz verlassen und sich in Ungarn niedergelassen hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die ehemalige Ehegattin – hier eine ungarische Staatsangehörige – entweder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass oder zumindest weiterhin ein aktuelles Aufenthaltsrecht in der Schweiz innehatte, damit das Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA greifen und Art. 50 AIG entsprechend erweitert angewendet werden konnte. Die Vorinstanz hatte zweifelsfrei festgestellt, dass die Ex-Ehefrau sich per 11. Juli 2020 aus der Schweiz abgemeldet hatte, nach Ungarn zurückgekehrt war und dort am 2. August 2019 einen anderen Mann geheiratet hatte. Damit besass sie zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass seine Ex-Ehefrau lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hatte. Da weder ein direkter Anspruch aus Art. 50 AIG noch ein mittelbarer aus Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 50 AIG besteht, war die Beschwerde unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen wurden verneint. Die Entscheidung klärt endgültig, dass der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nicht greift, sobald die EU-Angehörige, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, die Schweiz verlassen und ihr Aufenthaltsrecht verloren hat – unabhängig vom Vorliegen einer Scheinehe oder Integration.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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