Ausländische Ehefrau nach Scheidung verliert Aufenthaltsrecht: Dreijahresfrist der Ehegemeinschaft nicht erfüllt, nachehelicher Härtefall nicht nachgewiesen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG)
- Datum
- 09.07.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_201/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 42 AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 32 VZAE
Zusammenfassung
Eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die 2017 einen Schweizer heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt, beantragte nach der Trennung von ihrem Ehemann im August 2020 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt lehnte dies ab, das Kantonsgericht Luzern wies ihre Beschwerde ab und ordnete ihre Ausreise bis spätestens 30. April 2023 an. Vor dem Bundesgericht rügte sie unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, treuwidriges Verhalten des Migrationsamts, einen Verstoß gegen Art. 50 AIG sowie völkerrechtliche Verpflichtungen aus der EMRK und dem Freizügigkeitsabkommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin weder nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die Ehegemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann dauerte vom 17. November 2017 bis Ende August 2020, also nur zwei Jahre und elf Monate, und erfüllt damit nicht die absolute dreijährige Frist gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; das vorformelle Zusammenleben im Konkubinat ist nicht anzurechnen, und der Ehewille war seit Ende August 2020 einseitig aufgehoben. Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG liegt nicht vor, weil weder häusliche Gewalt nachgewiesen wurde – die behauptete psychische Belastung resultierte erst nach der Trennung aus der Strafanzeige des Ehemanns, nicht aus einer systematischen Misshandlung während der Ehe – noch eine stark gefährdete Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina glaubhaft dargelegt wurde; die Beschwerdeführerin verbrachte dort den größten Teil ihres Lebens, besuchte das Land wiederholt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie gegen Art. 8 EMRK und Art. 3 FZA wurden ebenfalls zurückgewiesen, da die Vorinstanz keine Willkür begangen hat, die Grundrechte nicht verletzt wurden und das Freizügigkeitsabkommen mangels grenzüberschreitender Familienbeziehung nicht anwendbar ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung der absoluten Dreijahresfrist für die Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und die hohe Beweislast für den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG, insbesondere bei fehlendem objektiv nachvollziehbarem Nachweis für häusliche Gewalt oder eine konkret gefährdete Rückkehr.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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