Gesetzesartikel
Art. 2 AIG – Geltungsbereich
5 Entscheide, in denen Art. 2 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Spanischer Staatsangehöriger nach mehrfachem versuchtem Mord an Säuglingstochter mit skrupelloser Vorgehensweise: 15-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt (Art. 67 Abs. 3 AIG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen wiederholter schwerer Straftaten und Unverbesserlichkeit aus der Schweiz verwiesen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Mutter aus Eritrea beantragt Schengen-Visum für Besuch ihres Sohns in der Schweiz: Visumverweigerung wegen hohen Emigrationsrisikos und fehlender Bindungen im Herkunftsland (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK)
- Italienischer Staatsangehöriger mit mehrfachen Sexual- und Drogenverurteilungen erhält fünfjähriges Einreiseverbot: Schwere Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG festgestellt
- Italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung und langjähriger Schweizer Sozialisation wird wegen wiederholter schwerer Delinquenz ausgewiesen: Widerruf verhältnismässig trotz Familienband zu schweizerischem Sohn (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.