Mutter aus Kamerun beantragt Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eigenständiges Anwesenheitsrecht ihrer deutschen Tochter: Kein Anspruch, da Familiengemeinschaft bereits vor Schulbeginn zerbrochen war (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Datum
- 02.04.2024
- Geschäftsnummer
- 2C 330/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine kamerunische Staatsangehörige, die 2008 in die Schweiz einreiste, um mit ihrem deutschen Ehemann zusammenzuleben, beantragte nach dessen Flucht aus der Schweiz im Juni 2016 und der anschliessenden Scheidung mehrfach eine Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder. Sie berief sich insbesondere auf das eigenständige Anwesenheitsrecht ihrer Tochter gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, das ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht ermöglichen sollte. Die Behörden wiesen den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für ein solches Recht nicht erfüllt seien. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Zeitpunkt der Flucht des Vaters im Juni 2016 noch keine drei Jahre alt war und daher die Primarschule noch nicht besuchte. Da die Familiengemeinschaft mit dem Vater zum Zeitpunkt der Flucht bereits inhaltsleer geworden war und keine Anhaltspunkte für deren Fortbestand nach der Flucht bestehen, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Tochter die Ausbildung bereits begonnen hat, bevor die Familiengemeinschaft zerbrach. Auch die Geburt eines weiteren Kindes im Juli 2018 spricht nicht für einen fortbestehenden Willen zur Familiengemeinschaft. Zudem ist die Tochter zum Zeitpunkt der Scheidung knapp fünf Jahre alt und damit als Kleinkind personenbezogen, sodass ihr aufenthaltsrechtliches Schicksal mit dem der sorgeberechtigten Mutter verbunden ist. Damit verneint das Bundesgericht den eigenständigen Aufenthaltsanspruch der Tochter gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA und folglich auch den abgeleiteten Anspruch der Mutter. Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Beschwerdeführerin hatte sich ferner nicht rechtsgenügend zur Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV geäussert, indem sie lediglich pauschal auf ihre Endometriose und die Epilepsie ihrer Tochter verwies, ohne die Vorinstanzentscheidung zur medizinischen Versorgung in Kamerun zu entkräften. Die Rügen unterliegen der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und genügen dieser nicht. Auch der Hinweis auf einen zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt ist unzutreffend, da nur siebeneinhalb Jahre als legal gelten; ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dieses Urteil klärt entscheidend, dass das eigenständige Anwesenheitsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA für Kinder von EU/EFTA-Bürgern nur dann greift, wenn die Ausbildung bereits vor dem Zerbrechen der Familiengemeinschaft begonnen wurde – ein zeitlicher Zusammenhang, der hier mangels Schulbesuchs vor Juni 2016 nicht gegeben ist.
Regeste
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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