Gesetzesartikel
Art. 23 AHVG – Witwen- und Witwerrente
4 Entscheide, in denen Art. 23 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedener Mann mit Tochter erhält Witwerrente über Volljährigkeit hinaus: Gleichstellung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG umfasst auch Beendigungsgründe (Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG)
- Ausgleichskasse fordert Witwerrente nach Wiederverheiratung zurück: Rückforderungsverwirkung mit zumutbarer Kenntnisnahme der Behörde im Dezember 2016 (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Verwitwete erhält nach Scheidung ihrer dritten Ehe keine wiederauflebende Witwenrente: Wiederaufleben beschränkt auf Auflösung der zweiten Ehe (Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG)
- Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland verlangt Anrechnung der Beitragszeiten ihres in der Schweiz erwerbstätigen Ex-Ehegatten für ihre Altersrente: Keine Übertragung der Versicherteneigenschaft (Art. 1a Abs. 1 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.