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Justizze. Art. 23 VGG

Bundesverwaltungsgericht

Erbin führt Beschwerde gegen Einspracheentscheid weiter, doch dieser war nie zugestellt: Kein Anfechtungsobjekt, Nicht-Eintreten gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Datum
29.06.2020
Geschäftsnummer
C-6564/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 1 AHVG Art. 21 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 52 ATSG Art. 23 VGG Art. 31 VGG

Zusammenfassung

Die Erbin eines kosovarischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet hatte, führte nach dessen Tod eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 30. Oktober 2019 weiter. Der Versicherte hatte zuvor Einsprache gegen die Zuerkennung einer monatlichen Altersrente erhoben und stattdessen eine einmalige Abfindung beantragt. Die SAK hatte diesen Einspruch abgewiesen und die Rente bestätigt. Die Erbin behauptete, der Einspracheentscheid sei nie zugestellt worden; die SAK konnte den Zustellnachweis nicht erbringen, da die Post die Sendung als verloren meldete. Streitig war, ob auf die spätere Eingabe der Erbin vom 28. November 2019 einzutreten sei und ob das Verfahren materiell zu prüfen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass auf die Eingabe vom 28. November 2019 nicht eingetreten wird, weil kein wirksames Anfechtungsobjekt vorliegt. Der Einspracheentscheid der SAK vom 30. Oktober 2019 wurde nicht zugestellt: Die Vorinstanz konnte den Zustellnachweis nicht erbringen, da die Post die Sendung am 25. Februar 2020 als verloren meldete. Mangels klarer Indizien für eine erfolgte Zustellung und mangels Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Zustellung trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht ist Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hat. Daher gilt der Entscheid als nicht eröffnet und entfaltet keine Rechtswirkungen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG ist daher auf die Eingabe nicht einzutreten. Zudem ist der Altersrentenanspruch des Versicherten gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG mit dessen Tod erloschen, sodass eine materielle Prüfung des Abfindungsbegehrens nicht mehr möglich ist. Das Gericht weist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese das Einspracheverfahren – das durch die fristgerechte Einsprache vom 18. September 2019 eröffnet war – mit einem rechtskonformen Einspracheentscheid gegenüber der eingetretenen Erbin abschliesst. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein nicht zugestellter Einspracheentscheid kein Anfechtungsobjekt darstellt und das Verfahren daher nicht materiell geprüft werden kann, auch wenn der Anspruchsberechtigte inzwischen verstorben ist und die Erbin das Verfahren fortsetzt.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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