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Justizze. Art. 24a AHVG

Bundesgericht

Geschiedener Mann mit Tochter erhält Witwerrente über Volljährigkeit hinaus: Gleichstellung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG umfasst auch Beendigungsgründe (Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 186 · ATF 151 V 186 · DTF 151 V 186
Datum
16.12.2024
Geschäftsnummer
9C_334/2024
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 AHVG Art. 24 AHVG Art. 24a AHVG Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg hob die Witwerrente des A.________ auf, weil dessen Tochter im März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. A.________, der seit 2014 geschieden war und dessen Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte, wandte sich dagegen und berief sich auf das Urteil Beeler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das die Aufhebung der Witwerrente allein wegen der Volljährigkeit des Kindes als Diskriminierung verurteilt hatte. Das Kantonsgericht Freiburg gab ihm recht und sprach die Rente über den 31. März 2022 hinaus zu. Die Ausgleichskasse beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es stellte fest, dass A.________ die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem Witwer nach Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG erfüllt, da seine geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und er ein gemeinsames Kind hat. Damit ist er gemäss Gesetz einer verwitweten Person gleichgestellt. Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut von Art. 24a Abs. 1 AHVG keine Einschränkung enthält, wonach diese Gleichstellung nur für die Entstehung oder Höhe der Rente gelten soll – sie umfasst auch die Beendigungsgründe. Da das Urteil Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 festgestellt hat, dass die Aufhebung der Witwerrente allein wegen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes eine Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK darstellt, darf Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mehr auf Witwer angewendet werden. Folglich kann dieser Beendigungsgrund auch nicht indirekt auf einen nach Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG gleichgestellten geschiedenen Mann Anwendung finden. Die Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen, wonach die Übergangsregelung für Witwer nicht für geschiedene Männer gelte, hielt das Bundesgericht für gesetzeswidrig, weil sie die klare gesetzliche Gleichstellung entgegen dem Wortlaut und Zweck von Art. 24a AHVG relativiere und eine Rechtsungleichheit zwischen geschiedenen Männern und Frauen perpetuiere. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Rentenanspruch über den 31. März 2022 hinaus bejaht. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie muss den Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.– entschädigen. Diese Entscheidung klärt erstmals abschließend, dass die Gleichstellung nach Art. 24a AHVG vollumfänglich gilt – auch für die Beendigung der Rente – und dass Verwaltungsweisungen, die dem widersprechen, nicht bindend sind.

Regeste

Art. 24 Abs. 2, Art. 24a Abs. 1 AHVG; Aufhebung der Witwerrente. Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar ist, kann er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt ist, keine Rolle spielen (E. 4.4). Regeste Art. 24 al. 2, art. 24a al. 1 LAVS; suppression de la rente de veuf. Dans la mesure où le motif de suppression de la rente de l'art. 24 al. 2 LAVS ne s'applique pas (ou plus) aux veufs, il ne peut pas non plus jouer un rôle pour un homme divorcé, qui est assimilé à un veuf (au sens de l'art. 24a al. 1 LAVS; consid. 4.4). Regesto Art. 24 cpv. 2, art. 24a cpv. 1 LAVS; soppressione della rendita per vedovi. Nella misura in cui il motivo per la soppressione della rendita di cui all'art. 24 cpv. 2 LAVS non è (più) applicabile ai vedovi, esso non può avere rilevanza nemmeno per un uomo divorziato che è parificato a un vedovo (ai sensi dell'art. 24a cpv. 1 LAVS; consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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