Gesetzesartikel
Art. 52b AHVV – Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
1 Entscheid, in dem Art. 52b AHVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.