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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutscher Grenzgänger beantragt IV-Rente: 100% Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert, rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23% berechnet (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG)

Datum
08.08.2023
Geschäftsnummer
C-4518/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 38 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 49 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 27 IVV Art. 27bis IVV Art. 87 IVV Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der bis 2016 als Grenzgänger in der Schweiz arbeitete, meldete sich 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an und begehrte eine Rente wegen chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, Asthma sowie psychischer Beschwerden. Die Vorinstanz wies das Begehren ab, da sie aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Der Versicherte machte geltend, das Gutachten sei unzureichend, es liege eine Aggravation vor und seine verbleibende Erwerbsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht umsetzbar.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Rentenanspruchs. Das Gericht stützt sich auf das polydisziplinäre Gutachten vom September 2019, welches für somatische Leiden eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohne schwere körperliche Arbeit und ohne Reizstoffexposition attestiert. Zwar ergab die neuropsychologische Symptomvalidierung Hinweise auf ein verfälschendes Antwortverhalten, doch relativierten die Gutachter dies in der Gesamtschau, sodass lediglich von einem verdeutlichenden Verhalten und nicht von einer anspruchsausschliessenden Aggravation auszugehen ist. Psychische Erkrankungen wurden mangels Erfüllung der ICD-10-Kriterien und fehlender funktioneller Auswirkungen verneint.

Der Invaliditätsgrad wurde mittels Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG berechnet. Als Valideneinkommen diente der letzte Lohn von CHF 86'905. Für das Invalideneinkommen wurde auf die LSE-Tabelle TA1 Totalwert Männer Kompetenzniveau 1 abgestellt, da der Versicherte über keine besonderen Fertigkeiten für höhere Tätigkeiten verfügt. Nach Indexierung auf 2016 resultierte ein Invalideneinkommen von rund CHF 67'052. Ein Leidensabzug wurde verneint, da der Tabellenlohn leichte Tätigkeiten bereits abbildet und das Alter von 50 Jahren bei Hilfsarbeiten lohnerhöhend wirkt. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 23%, was unterhalb der Rentenschwelle liegt. Auf den Eventualantrag bezüglich beruflicher Massnahmen wurde nicht eingetreten, da die Vorinstanz bereits rechtskräftig darüber befunden hatte.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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