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Justizze. Art. 28a IVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutsche Staatsangehörige bezieht IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung und fehlende Statusprüfung führen zur Aufhebung und Rückweisung (Art. 28a Abs. 2 IVG)

Datum
08.09.2023
Geschäftsnummer
C-3782/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 27 IVV Art. 27bis IVV Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige, die seit 2019 wieder in Deutschland wohnt, beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Invalidenrente aufgrund psychischer Erkrankungen wie Borderline-Persönlichkeitsstörung, posttraumatischer Belastungsstörung und Depressionen. Die Vorinstanz sprach ihr eine befristete ganze Rente zu, stufte ihren Invaliditätsgrad aber ab Februar 2021 auf einen nicht rentenbegründenden Wert herab, da sie von einer gesundheitlichen Verbesserung und einer harmonischen Partnerschaft ausging. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und sie weiterhin voll invalid sei. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen einer harmonischen Partnerschaft und führt an, dass sie seit Jahren unter schweren psychischen und somatischen Beschwerden leide.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf ein externes psychiatrisches Gutachten, das sich als nicht beweiskräftig erwies. Der Gutachter hatte die Anamnese nicht lückenlos erhoben und wichtige Diagnosen wie die Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie Panikattacken nicht berücksichtigt oder begründet ausgeschlossen. Zudem liess sich dem Gutachten keine nachvollziehbare gesundheitliche Verbesserung zum massgeblichen Zeitpunkt entnehmen. Auch die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA war unzureichend, da sie die angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht begründete und fälschlicherweise von einer harmonischen Partnerschaft ausging, während die Akten zeigten, dass die Beschwerdeführerin getrennt lebt und bei ihrer Grossmutter Zuflucht gefunden hat. Ein Verzicht auf das strukturierte Beweisverfahren war angesichts der komplexen psychischen Störungen und des Fehlens eines beweiswertigen Berichts unzulässig.

Hinsichtlich der Rentenbemessung verletzte die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht. Sie bestimmte den hypothetischen Erwerbspensumsanteil allein anhand der letzten kurzzeitigen Teilzeitarbeit, ohne die persönliche Situation, die langjährige Krankheitsgeschichte und die finanzielle Notwendigkeit einer grösseren Erwerbstätigkeit zu würdigen. Eine sorgfältige Prüfung der Statusfrage gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27bis IVV fand nicht statt. Ebenso fehlte eine ordnungsgemässe Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt), da diese ohne eigene Untersuchung und auf Basis des mangelhaften Gutachtens erfolgte. Die Vorinstanz muss nun ein vollständiges psychiatrisches Gutachten in der Schweiz einholen, die Statusfrage neu klären und eine detaillierte Haushaltsabklärung durchführen.

Da die Rückweisung als Obsiegen gilt, werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird mangels unverhältnismässig hohen Aufwands nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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