Gesetzesartikel
Art. 27bis IVV – Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
6 Entscheide, in denen Art. 27bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit Adipositas Grad III und BMI über 50 beantragt Invalidenrente: Bundesgericht kippt Sonderrechtsprechung und verweist an IV-Stelle zur Neubewertung (Art. 17 ATSG)
- Invalidenversicherung: Kein Rentenanspruch bei 70%iger Arbeitsfähigkeit und ordentlichem Haushalt trotz kognitiver Beeinträchtigung durch Hirnblutung (Art. 28 IVG)
- Teilzeitarbeitender Versicherter mit 55 % IV-Invaliditätsgrad: Invaliditätsgrad für berufliche Vorsorge ist auf effektives Pensum umzurechnen, Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen (Art. 23 lit. a BVG)
- Invalidenrente wird revisionsweise aufgehoben nach Geburt eines Kindes: Familiär bedingter Wechsel zur Teilzeiterwerbstätigkeit ist seit 1. Januar 2018 zulässiger Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 2-4 IVV)
- Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich: Invalideneinkommen bei neuer gemischter Methode ab 1.1.2018 auf hypothetische Vollzeittätigkeit zu beziehen (Art. 27bis Abs. 3 IVV)
- Teilerwerbstätiger mit 80%-Pensum vor Erkrankung und ohne Haushaltsaufgaben erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad nach präzisierter Rechtsprechung proportional begrenzt (Art. 16 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.