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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesgericht

Invalidenversicherung: Kein Rentenanspruch bei 70%iger Arbeitsfähigkeit und ordentlichem Haushalt trotz kognitiver Beeinträchtigung durch Hirnblutung (Art. 28 IVG)

Datum
16.06.2021
Geschäftsnummer
9C_80/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 27bis IVV Art. 69 IVV Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte eine Viertelsrente aus der Invalidenversicherung nach einer Hirnblutung im Dezember 2008. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 27. Dezember 2019, worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2020 abwies. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht die fehlende Berücksichtigung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung im Haushalt, die mangelhafte Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 28. August 2019, eine diskrepante Situation zu den ärztlichen Erkenntnissen der medexperts-Gutachter, eine Überstrapazierung der Schadenminderungspflicht ihres Ehemannes sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung zutreffend dargelegt hatte. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin nach beweiskräftiger Einschätzung der medexperts-Sachverständigen in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist und dass der Abklärungsbericht vom 28. August 2019, welcher einen ordentlichen Haushalt feststellte, als zuverlässige Entscheidungsgrundlage bewertet wurde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Abklärung durch eine fachlich unqualifizierte Person erfolgt war oder dass konkrete Umstände die Angaben der Abklärungsperson als ungeeignet erscheinen liessen. Die Abklärungsperson hatte die kognitive Funktionsstörung der Beschwerdeführerin berücksichtigt, welche zu langsameren Arbeitsabläufen und vermehrtem Pausenbedarf führt, und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gedächtnisschwäche und Zeitplanungsproblemen eingearbeitet. Die Hilfestellungen des Ehemannes – Zubereiten von Mahlzeiten am Wochenende, Bäderreinigung, saisonale Gartenarbeiten und gemeinsames Erstellen einer elektronischen Einkaufsliste – gingen nicht über das Zumutbare im Rahmen der Schadenminderungspflicht hinaus. Die ärztlichen Erkenntnisse der medexperts-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin die alltäglichen Aufgaben mit Hilfestellung des Ehemannes ordentlich meistern könne, standen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Abklärungsberichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) lag nicht vor, da keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse durch weitere Beweismassnahmen zu erwarten waren. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen und zur Beweiswürdigung von Haushaltsabklärungen in der Invalidenversicherung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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