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Justizze. Art. 27bis IVV

Bundesgericht

Invalidenrente wird revisionsweise aufgehoben nach Geburt eines Kindes: Familiär bedingter Wechsel zur Teilzeiterwerbstätigkeit ist seit 1. Januar 2018 zulässiger Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 2-4 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 124 · ATF 147 V 124 · DTF 147 V 124
Datum
27.10.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 V 124
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 28a IVG Art. 27bis IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle Luzern hob die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2018 revisionsweise auf, weil diese nach der Geburt ihres Sohnes am 8. Mai 2017 von einer Voll- in eine 20-prozentige Teilzeiterwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wechselte. Die Versicherte erhob Beschwerde; das Kantonsgericht Luzern hob die Verfügung auf und stellte fest, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Versicherte beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Neuregelung der gemischten Methode nach Art. 27bis IVV die Anwendung des Revisionsrechts bei rein familiär bedingtem Statuswechsel wieder zulässt.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung der Verfügung vom 25. Juni 2018 an die Vorinstanz.

Die Versicherte wurde am 1. Februar 1988 infolge Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug angemeldet und erhielt ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 88 %). Nach der Geburt ihres Sohnes am 8. Mai 2017 gab sie an, ohne gesundheitliche Einschränkung zu 20 % einer beruflichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Gesundheitszustand hatte sich nicht verändert, sodass kein medizinischer Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Die IV-Stelle wendete daher die neue gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 2–4 IVV an, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat, und berechnete einen Invaliditätsgrad von 20 %. Damit war die bisherige Rente revisionsweise aufzuheben.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die neue Berechnungsweise nach Art. 27bis IVV die vom EGMR im Urteil Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) beanstandete Diskriminierung beseitigt: Sie berechnet sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen hypothetisch für eine Vollzeittätigkeit und gewichtet die Anteile nur einmalig nach dem zeitlichen Aufteilungsverhältnis – so entfällt die früher kritisierte zweifache Berücksichtigung der Teilzeitarbeit. Damit ist ein Statuswechsel hin zur Teilzeiterwerbstätigkeit allein aus familiären Gründen seit Inkrafttreten der neuen Verordnung wieder zulässiger Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2–4 IVV.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); eine Parteientschädigung steht der IV-Stelle als öffentlich-rechtlicher Institution nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Übergangsregelung nach dem Urteil Di Trizio durch die Verordnungsänderung vom 1. Januar 2018 aufgehoben wurde und die neue gemischte Methode konventionskonform ist – sie stellt damit einen Meilenstein in der Umsetzung der EMRK in der Invalidenversicherung dar.

Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018); gemischte Bemessungsmethode. Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (E. 5 und 6). Regeste Art. 17 al. 1 LPGA; art. 28a al. 3 LAI; art. 27 bis al. 2-4 RAI (en vigueur depuis le 1 er janvier 2018); méthode mixte d'évaluation de l'invalidité. Un changement de statut, pour des raisons d'ordre familial, en faveur de celui d'une personne exerçant une activité lucrative à temps partiel constitue un motif de révision depuis l'entrée en vigueur de la modification de l'ordonnance au 1 er janvier 2018, y compris dans une constellation similaire à celle examinée par la Cour européenne des droits de l'homme dans l'affaire Di Trizio contre Suisse (7186/09) du 2 février 2016 (consid. 5 et 6). Regesto Art. 17 cpv. 1 LPGA; art. 28a cpv. 3 LAI; art. 27 bis cpv. 2-4 OAI (in vigore dal 1° gennaio 2018); metodo misto di valutazione dell'invalidità. Un cambiamento di statuto, per motivi familiari, a favore di quello di una persona che esercita un'attività lucrativa a tempo parziale costituisce un motivo di revisione dall'entrata in vigore della modifica dell'ordinanza il 1° gennaio 2018, anche in una fattispecie simile a quella esaminata dalla Corte europea dei diritti dell'uomo nella causa Di Trizio contro Svizzera (7186/09) del 2 febbraio 2016 (consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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