Versicherte mit Adipositas Grad III und BMI über 50 beantragt Invalidenrente: Bundesgericht kippt Sonderrechtsprechung und verweist an IV-Stelle zur Neubewertung (Art. 17 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 66 · ATF 151 V 66 · DTF 151 V 66
- Datum
- 22.10.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_104/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 8 BV Art. 4 IVG Art. 7 IVG Art. 7b IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 27bis IVV Art. 87 IVV
Zusammenfassung
Eine versicherte Person mit schwerer Adipositas (BMI über 50) und zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2018. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Antrag ab, weil sie Adipositas grundsätzlich als nicht invalidisierend ansah. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Vor dem Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Grundsätze zur Invaliditätsbemessung und zur Schadenminderungspflicht.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die bisherige Sonderrechtsprechung zur Adipositas, welche diese per se als invalidisierend irrelevant behandelte, nicht mehr haltbar ist. Diese Rechtsprechung beruhte auf der früheren Sonderbehandlung von Suchterkrankungen, die mittlerweile aufgegeben wurde. Da die Adipositas Grad III mit einem BMI weit über 50 eine chronische, komplexe und multifaktorielle Krankheit darstellt, kann ihre grundsätzliche Behandelbarkeit einem Rentenanspruch nicht per se entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist nach den polydisziplinären Gutachten seit April 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent eingeschränkt. Eine erhebliche Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit ist frühestens nach neun Monaten zu erwarten, doch blieb eine stationäre Rehabilitation ohne nennenswerten Erfolg: Nach einem Aufenthalt in der RehaClinic Baden sank ihr Gewicht nur um zwei Kilogramm, und im November 2021 wog sie bereits wieder 149 Kilogramm. Die IV-Stelle hatte im maßgeblichen Zeitraum keine Schadenminderungspflicht auferlegt, sodass eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht in Betracht kommt. Für die neue Entscheidung muss die IV-Stelle die Auswirkungen der Adipositas und der begleitenden Dekonditionierung vollständig einbeziehen und die Einschränkung im Aufgabenbereich neu abklären. Sie hat zudem die notwendigen medizinischen Abklärungen zum individuellen Therapiekonzept vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin obsiegte vollständig im Kostenverfahren, da die Rückweisung als volles Obsiegen gilt; die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von 800 Franken und schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 2800 Franken. Die Frage der Kosten des kantonalen Verfahrens wird an das Versicherungsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil stellt eine wegweisende Rechtsprechungsänderung dar, indem es die Diskriminierung von Adipositas-Patienten im Invalidenversicherungsrecht beendet und die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens auf alle Gesundheitsbeeinträchtigungen konsequent macht.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidisierende Wirkung der Adipositas. Eine Adipositas kann eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken, auch wenn sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.9 und 5.11). Regeste Art. 8 al. 1 Cst.; art. 4 al. 1 LAI en relation avec les art. 6-8 LPGA; art. 28 al. 1 LAI; effet invalidant de l'obésité. L'obésité peut entraîner une invalidité donnant droit à des prestations de rente, même si elle peut en principe être traitée et qu'elle ne cause pas de dommages physiques ou mentaux et n'est pas non plus la conséquence de tels dommages (modification de la jurisprudence; consid. 5.9 et 5.11). Regesto Art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 4 cpv. 1 LAI in relazione con gli art. 6-8 LPGA; art. 28 cpv. 1 LAI; effetto invalidante dell'obesità. L'obesità può comportare un'invalidità che dà diritto a prestazioni di rendita, anche qualora di principio può essere trattata e non causa danni fisici o mentali e non è neanche la conseguenza di tali danni (cambiamento della giurisprudenza; consid. 5.9 e 5.11).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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