Nordmazedonier beantragt nach 30 Jahren erneut IV-Rente wegen neuer Herzkrankheit: Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt (Art. 36 IVG)
- Datum
- 14.08.2023
- Geschäftsnummer
- C-234/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 38 ATSG Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 61 ATSG Art. 1b IVG Art. 28 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 62 VwVG
Zusammenfassung
Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der 1990 kurzzeitig in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hatte, hatte 1991 erstmals eine IV-Rente beantragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies diesen Antrag 1994 rechtskräftig ab, weil die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt war. Im Jahr 2020 meldete er sich erneut an, diesmal mit dem Hinweis auf einen Myokardinfarkt im Januar 2021 als neuem Versicherungsfall. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte auch diesen Antrag ab, weil im individuellen Konto nur vier Beitragsmonate verzeichnet waren. Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer für den neuen Versicherungsfall im Januar 2021 die versicherungsrechtliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllte. Obwohl der Myokardinfarkt im Januar 2021 einen neuen Versicherungsfall darstellte, der eine erneute Prüfung ermöglichte, war im individuellen Konto des Beschwerdeführers lediglich eine Beitragszeit von vier Monaten im Jahr 1990 verzeichnet. Weitere Beitragszeiten zwischen 1989 und 1990 waren bereits 1994 rechtskräftig verneint worden; Beitragszeiten zwischen 1991 und 2021 wurden weder geltend gemacht noch anderweitig belegt. Da der volle Beweis für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto – etwa mittels Lohnabrechnungen – nicht erbracht wurde, blieb es bei der Feststellung der vier Monate. Damit fehlte die materielle Voraussetzung für eine ordentliche Invalidenrente. Der Antrag auf Wiederholung des Verfahrens wurde als Revisionsgesuch hinsichtlich des rechtskräftigen EVG-Urteils vom 5. Mai 1994 behandelt, worauf das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit gemäss Art. 121 BGG die Sache an das Bundesgericht überwies. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass ein neuer Versicherungsfall zwar eine Neuprüfung eröffnet, aber nicht automatisch die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen herbeiführt – diese müssen jeweils für den konkreten Fall nachgewiesen werden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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