Grenzgänger mit rückwirkend befristeter Rente beantragt Neuanmeldung: Vorinstanz muss medizinische Abklärung ergänzen, weil Gutachten für Neuanmeldeverfahren unzureichend (Art. 87 Abs. 3 IVV)
- Datum
- 24.02.2023
- Geschäftsnummer
- C-2109/2021
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 29bis IVV Art. 40 IVV Art. 72bis IVV Art. 87 IVV Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein französischer Grenzgänger, der als LKW-Chauffeur in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich nach einem Arbeitsunfall im Januar 2017 erstmals bei der Invalidenversicherung an. Im Februar 2019 erhielt er rückwirkend eine befristete ganze Rente für Juni bis August 2018, danach wurde sein Rentenanspruch abgelehnt. Im Juli 2019 reichte er eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies das Gesuch im März 2021 ab, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der E._______ AG vom September 2020. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2020 oder zumindest die Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der medizinischen Abklärung. Streit war, ob die Vorinstanz die gesundheitliche Entwicklung seit Februar 2019 hinreichend geprüft hatte und ob das Gutachten der E._______ AG die besonderen Beweisanforderungen für ein Neuanmeldeverfahren erfüllte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. März 2021 auf und wies die Sache zur erneuten Abklärung zurück. Die Vorinstanz hatte den Rentenanspruch des französischen Grenzgängers im Rahmen einer Neuanmeldung abgewiesen, obwohl sie den gesundheitlichen Verlauf seit der ersten Verfügung vom Februar 2019 nicht hinreichend abgeklärt hatte. Das entscheidende Gutachten der E._______ AG vom 19. September 2020 erfüllte nicht die rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen für ein Neuanmeldeverfahren, da es keinerlei Aussagen zum Verlauf des Gesundheitszustands seit Februar 2019 enthielt, die festgestellten Inkonsistenzen zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befunden nicht nachvollziehbar bewertete, keine Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere dem Kurzgutachten von Dr. N._______ vom 25. Oktober 2019 – zeigte und die empfohlenen bildgebenden Untersuchungen zur Klärung einer Facettengelenksirritation nicht durchführte. Zudem war die psychiatrische Begutachtung vor der rheumatologisch-orthopädischen erfolgt und konnte daher die dort festgestellten Diskrepanzen nicht berücksichtigen. Das Gericht stellte fest, dass sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen lässt, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2019 entwickelt hat, und dass die Vorinstanz daher entgegen ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Für die Neuanmeldung war zwingend ein Vergleich mit dem Zustand vom Februar 2019 erforderlich, was das Gutachten der E._______ AG nicht leistete (Art. 87 Abs. 3 IVV i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Das Gericht ordnete daher an, dass die Vorinstanz eine neue, umfassende interdisziplinäre Begutachtung veranlasst, welche insbesondere die Frage klärt, ob und in welchem Ausmass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Februar 2019 eingetreten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- zurückerstattet und eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der besonderen Beweisanforderungen für Neuanmeldungen unterstreicht und klarmacht, dass ein Gutachten, das nur einen aktuellen Zustand beschreibt, für ein Neuanmeldeverfahren grundsätzlich unbrauchbar ist, selbst wenn es ansonsten sachlich korrekt wäre.
Regeste
Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung (Verfügung vom 23. März 2021)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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