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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

60-jähriger Versicherter beantragt nach Neuanmeldung Invalidenrente: Keine Invalidität festgestellt, Restarbeitsfähigkeit verwertbar, Rentenanspruch abgelehnt (Art. 16 ATSG)

Datum
06.09.2023
Geschäftsnummer
8C_505/2022
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 29 BV Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Ein 1961 geborener Versicherter meldete sich erstmals 2014 bei der Invalidenversicherung an; die IV-Stelle lehnte damals sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine Invalidenrente ab. Nach einer erneuten Anmeldung im August 2020 verneinte die IV-Stelle im Oktober 2021 erneut sämtliche Leistungen mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Verpflichtung der IV-Stelle zur Gewährung einer Invalidenrente oder Eingliederungsmassnahmen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die medizinische Sachlage zutreffend bewertet hatte: Zwei fachärztliche Beurteilungen – eine Rheumatologin und ein orthopädischer Facharzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst – attestierten beide eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweifel an der Kongruenz dieser Einschätzungen waren unbegründet, da die Abweichungen lediglich in einer strengeren Ausgestaltung des Belastungsprofils bestanden, was zugunsten des Versicherten erfolgte und keinen Widerspruch darstellte. Auch die lumbalen Beschwerden waren ärztlich beurteilt worden und als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Zu weiteren Beschwerdebildern wie Thrombose-Lungenembolie, Migräne, Müdigkeit und Schmerzen fehlten jegliche Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, sodass weitere Abklärungen nicht angezeigt waren. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit war nicht erforderlich, weil bereits zuverlässige ärztliche Beurteilungen vorlagen. Zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte im Alter von über 60 Jahren noch fast fünf Jahre bis zum AHV-Pensionsalter vor sich hatte und daher grundsätzlich in der Lage war, eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen; seine früheren Stellenwechsel zeugten von einer guten Anpassungsfähigkeit, und leichtere Arbeiten wie Montage-, Verpackungs- oder Überwachungstätigkeiten standen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ergab keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad: Das Valideneinkommen von Fr. 55'168.– lag unter dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 64'403.–, und selbst unter Annahme eines angepassten Valideneinkommens von Fr. 76'400.– und eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn blieb der errechnete Invaliditätsgrad von rund 37 % unter der für eine Rente erforderlichen Schwelle. Auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verneint, weil genügend Verweistätigkeiten vorhanden waren und der Versicherte bereits 2019 erfolgreich eine neue Stelle angetreten hatte. Die Entscheidung beruhte auf Art. 16 ATSG (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit), Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision nach neuer Befundlage), Art. 17 ATSG (Revisionsgrund), Art. 44 ATSG (Beweiswert ärztlicher Gutachten), Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz), Art. 105 Abs. 2 BGG (Berichtigung offensichtlich unrichtiger Feststellungen), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtliche Rechtsanwendung), Art. 42 Abs. 1 BGG (Prüfung gerügter Rechtsmängel), Art. 66 Abs. 1 BGG (Gerichtskosten), Art. 95 BGG (Rechtsverletzung als Beschwerdegrund), Art. 97 BGG (Berichtigung der Sachverhaltsfeststellung), Art. 29 Abs. 2 BV (Gehörsanspruch) und Art. 87 Abs. 3 IVV (Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweislast bei der Geltendmachung von Invalidität nach Neuanmeldung unterstreicht und klärt, dass selbst bei altersbedingter Einschränkung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich anzunehmen ist, solange keine schwerwiegenden, medizinisch belegten Hindernisse bestehen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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