Gesetzesartikel
Art. 29bis IVV – Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
3 Entscheide, in denen Art. 29bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Grenzgänger mit rückwirkend befristeter Rente beantragt Neuanmeldung: Vorinstanz muss medizinische Abklärung ergänzen, weil Gutachten für Neuanmeldeverfahren unzureichend (Art. 87 Abs. 3 IVV)
- Nordmazedonischer Staatsangehöriger beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente nach Rentenaufhebung: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt (Art. 28 IVG)
- Versicherter meldet sich innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung der Invalidenrente erneut an: Sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG bleibt trotz identischem Leiden unverkürzt (Art. 29 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.