Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit Herzinfarkt, Asthma und Adipositas beantragt Rentenerhöhung auf mindestens 50 %: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013, Revision abgelehnt (Art. 16 ATSG)

Datum
22.01.2025
Geschäftsnummer
8C_317/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 42 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 59 IVG Art. 87 IVV Art. 12 VwVG Art. 119 ZPO

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der seit 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht, beantragte mehrfach eine Erhöhung seiner Rente, zuletzt auf mindestens 50 %. Er berief sich auf einen Herzinfarkt aus dem Jahr 2008 sowie neu diagnostizierte Erkrankungen wie Asthma bronchiale, Depression und Adipositas mit BMI über 50, verbunden mit Angststörung, Atemnot und Wassereinlagerungen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) lehnte die Rentenerhöhung ab, weil sich sein Gesundheitszustand seit April 2013 nicht erheblich verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hob eine frühere Verfügung auf und wies die Sache zur Neuverfügung zurück; die IVSTA wiederholte ihre Ablehnung nach Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 11. Februar 2019. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und legte neue serbische Arztberichte vor. Streitig war, ob die IVSTA ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ob das MEDAS-Gutachten voll beweiswertig sei und ob eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Rentenerhöhung. Es stellte fest, dass seit April 2013 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, wie das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2019 – das auf einer interdisziplinären Konsensdiskussion beruhte – schlüssig belegte. Dieses Gutachten war voll beweiswertig und wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVSTA als solches anerkannt. Die neuen serbischen Arztberichte vom April und Dezember 2023 waren unzulässige echte Noven, da sie vor dem angefochtenen Urteil vom 2. April 2024 erstellt worden waren und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, dass ihre Vorlage vor der Vorinstanz prozessual unmöglich oder objektiv unzumutbar gewesen sei (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch das serbische Gutachten vom 12. April 2018, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, war nicht hinreichend begründet, insbesondere psychiatrisch nicht fachkompetent, und vermochte das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Der Austrittsbericht der Psychiatrie vom 10. Juli 2014 enthielt keine objektiven Befunde, zu denen der psychiatrische MEDAS-Gutachter hätte Stellung nehmen müssen. Die Adipositas mit BMI über 50 war bereits bei den Verfügungen vom 11. Juli und 22. August 2012 vorhanden und hatte sich seither nicht verändert, sodass sie keinen Revisionsgrund bildete (Art. 16 ATSG). Die Behauptung einer Aggravation wurde durch den tiefen Medikamentenspiegel gestützt; finanzielle Gründe für die fehlende Medikamenteneinnahme stellten ein unzulässiges unechtes Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da kein Revisionsgrund vorlag, war eine Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleich entbehrlich (Art. 16 ATSG).

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), den Beweiswert von Arztberichten (Art. 61 lit. c ATSG) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beachtet hatte. Die MEDAS-Gutachter hatten die massgebenden Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 angewendet, und die Vorinstanz hatte die Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig getroffen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Abwägung der Beweise erfolgte frei und ohne Willkür (Art. 61 lit. c ATSG).

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– (Art. 66 Abs. 1 BGG), erhält aber unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) und eine Entschädigung für seine Rechtsvertreterin von Fr. 3'000.– (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Übersetzungskosten für die unzulässigen serbischen Berichte wurden abgelehnt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Adipositas zwar grundsätzlich rentenbegründend sein kann (Urteil 8C_104/2024), jedoch nur dann, wenn sich ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenfestsetzung erheblich verschlechtert hat – was hier nicht der Fall war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide