Berufliche Vorsorgeeinrichtung klagt gegen Invalidenrente: Unvollständige medizinische Abklärung und fehlende psychiatrische Lege-artis-Diagnose führen zur Rückweisung (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 30.08.2023
- Geschäftsnummer
- C-3670/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 72bis IVV Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 55 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine berufliche Vorsorgeeinrichtung erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, mit der einem deutschen Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2020 zugesprochen worden war. Streitig war, ob die medizinische Abklärung des Gesundheitszustands des Versicherten ausreichend war, um den Rentenanspruch zu begründen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die ärztlichen Gutachten seien formal und inhaltlich mangelhaft, insbesondere fehle eine strukturierte Prüfung der Standardindikatoren für psychische Erkrankungen. Die Vorinstanz hatte sich bei ihrer Entscheidung vorwiegend auf eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes gestützt, die wiederum auf unvollständigen und nicht beweistauglichen Unterlagen beruhte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die medizinische Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unvollständig war und entscheidwesentliche Aspekte ungeklärt blieben, was eine Rückweisung gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG rechtfertigte. Konkret fehlte eine nachvollziehbare, psychiatrisch lege artis gestellte Diagnose, die als erste Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mittels der bundesgerichtlichen Standardindikatoren erforderlich ist. Die vorliegenden Diagnosen waren widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar und nicht auf allen drei Komplexen (funktioneller Schweregrad, Konsistenz, sozialer Kontext) abgestützt. Zudem waren wichtige medizinische Unterlagen nicht vorhanden, darunter das sozialmedizinische Gutachten vom 28. Juli 2017, die Stellungnahme von Dr. K._______ vom 23. April 2020 sowie aktuelle Berichte zu den Ohnmachtsanfällen und somatischen Diagnosen. Die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz war daher von vornherein nicht zulässig, da sie auf unvollständigen und nicht beweistauglichen Unterlagen beruhte und mangels Begründung nicht nachvollziehbar war. Auch die Rolle psychosozialer Belastungsfaktoren bei der depressiven Symptomatik blieb unberücksichtigt, obwohl dies für die Differenzierung zwischen rein belastungsbedingten Beeinträchtigungen und einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung entscheidend ist. Die Vorinstanz war daher anzuweisen, eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie zu veranlassen, wobei letztere die Standardindikatoren strikt anzuwenden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 6 Bst. b VGKE, wonach der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden und der Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist; Parteientschädigungen werden gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der bundesgerichtlichen Standards für psychiatrische Begutachtungen in der Invalidenversicherung bestätigt und klarmacht, dass eine bloße Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung nur bei lückenlosem Befund zulässig ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Ehemaliger Grenzgänger mit wiederholten Knieoperationen und psychiatrischen Diagnosen verlangt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an IV-Stelle (Art. 44 Abs. 5 ATSG)
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Algerischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Frankreich und Landesverweisung beantragt Asyl in der Schweiz: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Asylsuchende mit Kriegsverletzung aus Sri Lanka beantragt Invalidenrente: Invalidität bereits vor Einreise 2018 eingetreten, versicherungsmässige Voraussetzungen fehlen (Art. 6 Abs. 2 IVG)