Portugiesischer Bauarbeiter mit rechtsseitiger Handgelenksarthrodese beantragt unbefristete Invalidenrente: Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Art. 43 ATSG)
- Datum
- 28.04.2023
- Geschäftsnummer
- C-1005/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 61 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 72bis IVV Art. 88a IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 9 VGKE Art. 10 VGKE Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit 2013 als ungelernter Bauarbeiter in der Schweiz arbeitete, erlitt am 5. November 2013 einen Unfall, bei dem ihm ein Holzbalken auf die rechte Hand fiel. Nach einer Arthrodese des rechten Handgelenks am 26. September 2014 war er dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gewährte ihm eine befristete ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016, verneinte aber einen Rentenanspruch danach mit der Begründung, er sei ab 26. Oktober 2015 zu 75 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wandte ein, sein Invaliditätsgrad liege über 40 % und er habe Anspruch auf eine unbefristete Rente, weil seine dominante rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und daher ein Tabellenlohnabzug von 20–25 % anzusetzen sei. Die Vorinstanz hielt dagegen, der aktuelle medizinische Zustand erlaube einen höheren Einsatz der rechten Hand und ein Abzug von 10 % sei ausreichend.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte. Das von der Vorinstanz verwendete Gutachten der G._______ AG vom 11. August 2020 genügte den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen in wesentlichen Teilen nicht: Das handchirurgische Teilgutachten begründete die verbesserte Einsetzbarkeit der rechten Hand nicht ausreichend und setzte sich nicht mit den früheren, widersprüchlichen Beurteilungen auseinander; das psychiatrische Teilgutachten war unvollständig, da es sich nicht mit den Vorakten auseinandersetzte, die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht prüfte und gänzlich auf eine retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit verzichtete. Damit fehlte es an einer beweiskräftigen Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 26. Oktober 2015. Die Vorinstanz ist daher verpflichtet, eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, insbesondere unter Einbezug der vollständigen Patientenakte des behandelnden Psychiaters Dr. M._______, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten zur Einsetzbarkeit der rechten Hand und unter Anwendung der bundesgerichtlichen Standardindikatoren für depressive Störungen. Die bereits zugesprochene befristete ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 wurde bestätigt, da für diesen Zeitraum die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit feststand und der Invaliditätsgrad daher 100% betrug. Die Entscheidung beruht auf Art. 43 ATSG (Abklärungspflicht), Art. 16 ATSG (Invaliditätsgradbestimmung), Art. 28 Abs. 1 IVG (Rentenanspruch), Art. 88a IVV (Anpassungsfrist) sowie zahlreichen weiteren Normen des ATSG, IVG, VwVG und BGG. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet und eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Abklärungspflicht bei retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unterstreicht und klare Vorgaben für die erforderliche Tiefe der psychiatrischen Begutachtung bei leichten bis mittelschweren Depressionen gibt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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