Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 09.10.2025
- Geschäftsnummer
- C-262/2023
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 72bis IVV Art. 87 IVV Art. 88a IVV Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im grenznahen Frankreich, der von 2004 bis 2015 und 2020 als Maler und Lackierer in der Schweiz erwerbstätig war, meldete sich 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung an, weil er seit Mai 2016 unter starken Gelenk-, Muskeln- und Wirbelsäulenschmerzen litt. Die IV-Stelle wies damals den Antrag ab, da keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. 2021 reichte er eine Neuanmeldung ein, nachdem bei ihm eine Psoriasis-Arthritis mit axialer Beteiligung diagnostiziert worden war. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies auch diesen Antrag ab, weil sie ihm in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestierte. Der Beschwerdeführer bestritt dies und verwies auf widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen, insbesondere seiner Hausärztin und seines Internisten, die ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente oder alternativ die Einholung eines unabhängigen Gutachtens.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hatte. Insbesondere die RAD-Berichte, auf denen die Verfügung hauptsächlich beruhte, wiesen entscheidende Mängel auf: Der RAD-Arzt Dr. C._______ hatte sich nicht mit den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinandergesetzt, seine eigene Beurteilung war oberflächlich und widersprüchlich, und er fehlte die erforderliche fachärztliche Qualifikation in Rheumatologie/Orthopädie, um eigenständige medizinische Beurteilungen vorzunehmen. Auch der zweite RAD-Arzt Dr. G._______ hielt an dieser fehlerhaften Einschätzung fest, obwohl er ebenfalls nur Allgemeinmediziner war. Zudem war die Übertragung der deutschen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung – die lediglich von „sechs Stunden und mehr“ sprach – auf das schweizerische Prozentsystem unzulässig, da die beiden Systeme strukturell unterschiedlich sind. Die vorhandenen ärztlichen Unterlagen reichten nicht aus, um entweder eine volle Arbeitsunfähigkeit oder eine anspruchsbegründende Invalidität mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Daher war eine polydisziplinäre Begutachtung durch Spezialisten in Allgemeiner Innerer Medizin, Rheumatologie, Dermatologie sowie gegebenenfalls Neurologie und Psychiatrie erforderlich, die in der Schweiz erfolgen musste.
Die Entscheidung beruht auf Art. 61 Abs. 1 VwVG, der die Rückweisung an die Vorinstanz regelt, sowie auf den Grundsätzen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG, Art. 49 VwVG), der materiellen Beweislast (Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 13 VwVG) und den Anforderungen an ärztliche Berichte (Art. 44 ATSG, Art. 49 Abs. 1 und 2 IVV). Die Vorinstanz hatte ihre gesetzliche Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verletzt, was die Aufhebung der Verfügung erforderte.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von Fr. 2'880.75 zugesprochen, da die Rückweisung als Obsiegen gilt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm zurückerstattet. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strengen Anforderungen an die Qualität und Tragfähigkeit interner ärztlicher Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Würdigung vorhandener Akten durch einen Allgemeinmediziner bei komplexen rheumatischen Erkrankungen nicht ausreicht, wenn eigenständige, fachspezifische Beurteilungen vorgenommen werden müssen.
Regeste
Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 23. November 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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