Gesetzesartikel
Art. 1 VwVG – Geltungsbereich
7 Entscheide, in denen Art. 1 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Kontoinhaber erhalten keine vorherige Anhörung vor Bundesrats-Sperrverfügung nach Art. 4 SRVG: Gehörsverletzung festgestellt, aber durch Wiedererwägungsgesuch geheilt (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
- Beschwerdeführerin rügt Gehörsverletzung, fehlende Legitimation der Erhebungsstelle und fehlende Unterschrift bei Haushaltabgabe-Verfügung: Heilung des Verfahrensmangels zulässig, Abgabepflicht besteht (Art. 69a RTVG)
- Fahrlehrer mit massiv getrübtem Leumund: vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung zur Wahrung der Verkehrssicherheit und Schülerinteressen rechtmässig (Art. 18 Abs. 1 VRP/SG)
- Zulassungsinhaberin verlangt Einstellung eines Health Technology Assessment (HTA) und Parteistellung: HTA ist Vorstufe ohne Rechtswirkung, kein Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a VwVG)
- Bussenverfügung im Steueramtshilfeverfahren: ESTV zuständig, aber Rechtsmittelweg führt über Einsprache nach VStrR (Art. 9 Abs. 5 StAhiG)
- Beschwerdeführer gegen SRG verweigert Replikrecht vor UBI: Kein zweiter Schriftenwechsel geschuldet, da keine gerichtliche Behörde (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.