Gesetzesartikel
Art. 65 KVG – Prämienverbilligung durch die Kantone
9 Entscheide, in denen Art. 65 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Beschwerdeführer beantragt rückwirkend Prämienverbilligung für 2020: Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 verstösst gegen Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG
- Versicherter kündigt obligatorische Krankenversicherung per Ende 2010: Beschwerde wegen Prämienausständen wird mangels zureichender Begründung nicht behandelt (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Versicherer erhält Pauschalbetrag für Krankenversicherung direkt von Ausgleichskasse: Keine Rückerstattungspflicht als reine Zahlstelle, Erlassgesuch des Versicherten unzulässig (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Versicherer darf Prämienverbilligung anteilsmässig verrechnen: Gesamte Verrechnung mit Rückständen unzulässig (Art. 65 KVG)
- Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung für 2015: Vorinstanz darf nicht mangels Mitwirkungspflicht nicht eintreten, da Unterlagen zur fehlenden BVG-Versicherung vorgelegt (Art. 13 VwVG)
- Kanton Luzern senkt Einkommensgrenze für Prämienverbilligung von Kindern auf Fr. 54'000.-: Bundesrechtswidrig, weil mittlere Einkommen nicht mehr erfasst werden (Art. 65 Abs. 1bis KVG)
- Kleinkrankenkasse Turbenthal verliert Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wegen Nichterfüllung zwingender organisatorischer und digitaler Anforderungen (Art. 13 Abs. 3 KVG)
- Kantonale Verrechnung von Prämienverbilligungen mit Steuerschulden ist bundesrechtswidrig (Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.