Gesetzesartikel
Art. 3 VO: Rechtsprechung und Entscheide
9 Entscheide, in denen Art. 3 VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Asylsuchender mit früheren Asylgesuchen in Deutschland und den Niederlanden: Nichteintreten in der Schweiz rechtmäßig, Überstellung in die Niederlande zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in Deutschland und Österreich beantragt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Anrechnung ausländischer Zeiten verneint, da Leistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der VO 883/2004 qualifiziert (Art. 1 Bst. x, Art. 3 Abs. 1 Bst. i, Art. 66 VO 883/2004)
- Ärztin mit freiwilliger Weiterversicherung in deutschem Versorgungswerk nach Umzug in die Schweiz: Steuerlicher Abzug der Beiträge an das ausländische Versorgungswerk zulässig (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG)
- Asylsuchender mit Knieverletzung und psychischen Problemen wird nach Deutschland zurückgeführt: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Deutscher Rentner mit Schweizer AHV-Rente beantragt Prämienverbilligung in der Schweiz: Nichteintreten wegen fehlender Aufnahmebestätigung der deutschen Krankenversicherung nach Art. 66a Abs. 1 KVG
- Kind von Grenzgängern mit Nierenfehlbildung in Frankreich: Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung verneint (Art. 9 Abs. 2 IVG)
- Schweizer Kind einer Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beansprucht orthopädische Spezialschuhe: Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG verstösst gegen Diskriminierungsverbot der VO 1408/71 (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71)
- Deutsche Missionarin mit Lebensmittelpunkt in Ostafrika verliert vor Bundesgericht: Keine AHV-Pflichtversicherung mangels Wohnsitz in EU/EFTA und fehlender Gleichbehandlung nach FZA (Art. 1a AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.