Gesetzesartikel
Art. 1 KVV – Versicherungspflicht
2 Entscheide, in denen Art. 1 KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Polnischer Landarbeiter in der Schweiz: Krankenversicherungspflicht seiner in Polen wohnhaften Familie hängt von Art der polnischen Gesundheitsversicherung ab (Art. 32 VO 883/2004)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.