Gesetzesartikel
Art. 50 IVV – Fachliche Aufsicht
1 Entscheid, in dem Art. 50 IVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.