Gesetzesartikel
Art. 6 KVV – Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
1 Entscheid, in dem Art. 6 KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.