Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 22 · ATF 148 IV 22 · DTF 148 IV 22
- Datum
- 12.01.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_1320/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 140 StGB Art. 107 StPO Art. 141 StPO Art. 147 StPO Art. 182 StPO Art. 183 StPO Art. 184 StPO Art. 399 StPO Art. 404 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2020 ein, mit dem er wegen mehrfachen Raubes, qualifizierten Raubes unter Mitführen einer Waffe und qualifizierten Raubes mit besonderer Gefährlichkeit verurteilt worden war. Er rügte, die Vorinstanz habe die Berufung unrichtig eingeschränkt, seine Teilnahmerechte bei Einvernahmen verletzt, ein forensisches Gutachten unrechtmässig verwertet, die Sachverhaltsfeststellung zum Raubüberfall auf den R.________ Tankstellenshop Wil und zum Überfall auf das Erotikstudio "E.________" als willkürlich beanstandet sowie das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Vorinstanz hatte die Schuldsprüche zu den Anklagesachverhalten 1.6.1 ("E.________"), 1.7.1 ("Chur") und 1.8.1 ("Bütschwil") als nicht angefochten erachtet und nur die übrigen Delikte überprüft.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufungserklärung vom 12. Juli 2019 war eindeutig und beschränkte die Anfechtung auf bestimmte Schuldsprüche; die später vor der Vorinstanz gestellten Anträge auf Verfahrenseinstellung betreffend Dossiers S7-22 stellten eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar und waren daher vor Bundesgericht als neues Begehren unzulässig. Die Einvernahmen von Zeugen fanden statt, bevor der Beschwerdeführer tatverdächtig war; Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO bestanden daher nicht. Ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht lag vor, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag auf Wiederholung der Einvernahmen stellte. Die mögliche Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 184 Abs. 3 StPO wurde nachträglich geheilt, da dem Beschwerdeführer am 21. März und am 14. Oktober 2014 vollständige Akteneinsicht gewährt wurde und er danach Gelegenheit hatte, sich zu den Sachverständigen und Fragen zu äussern. Die Sachverhaltsfeststellung zur Kleidung beim Raubüberfall auf den R.________ Tankstellenshop Wil ist nicht willkürlich, da die Übereinstimmung zweier Kleidungsstücke zusammen mit Aussagen von Zeugen, einem sichergestellten Waffenkoffer mit angebrauchter Munitionsschachtel, Screenshots von Waffen auf dem Mobiltelefon und Funkstille während der Tatzeit ausreichte. Das Geständnis vom 20. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer den Erotiksalon "E.________" mit einem geladenen Revolver überfallen habe, bestätigt die Feststellung, dass die Waffe während der Tat geladen war, weshalb der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB rechtmässig ist. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer sich nicht mit den vom Kantonsgericht genannten Gründen für die Verzögerung auseinandersetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein später vor der Vorinstanz gestellter Antrag auf Verfahrenseinstellung eine unzulässige Ausweitung der Berufung darstellt und dass eine mögliche Verletzung des Gehörsanspruchs bei Sachverständigen nachträglich durch Akteneinsicht geheilt werden kann.
Regeste
Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2). Regeste Art. 184 al. 3 CPP; droit d'être entendu concernant le choix de l'expert et les questions qui lui sont posées; renonciation. Le droit, découlant de l'art. 184 al. 3, 1 re phrase, CPP, de s'exprimer sur le choix de l'expert et sur les questions qui lui sont posées existe aussi en cas de recours à un expert officiel au sens de l'art. 183 al. 2 CPP (consid. 5.4). L'art. 184 al. 3, 1 re phrase, CPP concrétise le droit d'être entendu des parties. Une violation de ce droit peut être guérie en garantissant ultérieurement l'accès au mandat et au rapport d'expertise. Si, après avoir eu accès à ces éléments, le prévenu ne fait valoir aucun motif de récusation et ne formule aucune remarque, respectivement ne pose aucune question complémentaire, on peut considérer que le prévenu a renoncé à prendre position au sujet de la personne de l'expert ou au sujet des questions soumises à ce dernier (consid. 5.5.2). Regesto Art. 184 cpv. 3 CPP; diritto di essere sentito in merito al perito e ai quesiti peritali; rinuncia. Il diritto di esprimersi in merito al perito e ai quesiti peritali, sancito dall'art. 184 cpv. 3 primo periodo CPP, sussiste anche qualora si faccia capo a un perito ufficiale ai sensi dell'art. 183 cpv. 2 CPP (consid. 5.4). L'art. 184 cpv. 3 primo periodo CPP concretizza il diritto di essere sentito delle parti. La sua violazione può essere sanata accordando a posteriori la possibilità di consultare il mandato peritale e la perizia. Se, dopo averli visionati, l'imputato non solleva alcun motivo di ricusazione né formula osservazioni sui quesiti peritali, rispettivamente domande complementari, si deve ritenere che abbia rinunciato a esprimersi in merito al perito e ai quesiti peritali (consid. 5.5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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