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Justizze. Art. 286 StGB

Bundesgericht

Beschwerde gegen Strafurteil wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verkehrsregelverletzungen: Teilweise Aufhebung wegen Doppelverwertungsverbot und Kostenfehler (Art. 286 StGB, Art. 431 Abs. 1 StPO)

Datum
20.11.2018
Geschäftsnummer
6B 95/2018
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 27 SVG Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 34 StGB Art. 286 StGB Art. 404 StPO Art. 408 StPO Art. 426 StPO Art. 431 StPO Art. 4a VRV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie wegen Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte Freispruch von einzelnen Tatvorwürfen, Herabsetzung der Geldstrafe und Busse, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs, höhere Entschädigung für eine rechtswidrige Fahrzeugbeschlagnahme sowie Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde: Es hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zunächst wies es sämtliche Sachverhaltsrügen zurück, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegte, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig seien – dies verstösst gegen die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auch die Rügen zur Höhe des Tagessatzes und zum Widerruf des bedingten Vollzugs wurden zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer die erforderliche Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Hingegen hielt das Bundesgericht die Strafzumessung für fehlerhaft: Die Vorinstanz hatte das egoistische Fluchtmotiv bei der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) als verschuldenserhöhend berücksichtigt, obwohl dieses Motiv per se mit dem Tatbestand verbunden ist und daher unter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Art. 431 Abs. 1 StPO) nicht zusätzlich strafverschärfend wirken darf. Dieser Fehler führte zur Aufhebung und Rückweisung. Ebenso wurde die Kostenfestsetzung aufgehoben, weil die Vorinstanz entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_133/2017 die Standkosten für die rechtswidrig beschlagnahmten Fahrzeuge (Fr. 2'917.05) wieder in die erstinstanzlichen Verfahrenskosten einbezogen hatte – ein formeller und materieller Verstoß gegen Art. 404 Abs. 1 StPO. Die Entschädigung für die rechtswidrige Beschlagnahme wurde dagegen als bundesrechtskonform bestätigt, da die vorinstanzliche Feststellung zum Mietbeginn des Peugeot Boxer nicht offensichtlich unrichtig war und die Ersatzmietkosten für den Chevrolet Alero mangels Lenker nicht entschädigungsfähig waren (Art. 431 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Übertragung des Kostenvorschusses aus einem früheren Verfahren verneint, weil dieser bereits zurückerstattet worden war. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung für Hinderung einer Amtshandlung präzisiert und klare Grenzen für die Berücksichtigung des Fluchtmotivs setzt.

Regeste

Hinderung einer Amtshandlung; Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf der Geldstrafe | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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