Gesetzesartikel
Art. 404 StPO – Umfang der Überprüfung
5 Entscheide, in denen Art. 404 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verübt zwei Raubüberfälle mit massiver Gewalt und Fesselung: Qualifikation als qualifizierter Raub wegen besonderer Gefährlichkeit bestätigt, aber ambulante Massnahme im Berufungsverfahren verletzt Verschlechterungsverbot (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Art. 63 StGB)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft beantragt Massnahme für schuldunfähige Person, stellt aber gleichzeitig Eventualantrag auf Schuldspruch: Verfahren nach Art. 374 f. StPO unzulässig, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 2 StPO)
- Beschwerde gegen Strafurteil wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verkehrsregelverletzungen: Teilweise Aufhebung wegen Doppelverwertungsverbot und Kostenfehler (Art. 286 StGB, Art. 431 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.