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Justizze. Art. 140 StGB

Bundesgericht

Beschwerdeführer verübt zwei Raubüberfälle mit massiver Gewalt und Fesselung: Qualifikation als qualifizierter Raub wegen besonderer Gefährlichkeit bestätigt, aber ambulante Massnahme im Berufungsverfahren verletzt Verschlechterungsverbot (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Art. 63 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 IV 89 · ATF 148 IV 89 · DTF 148 IV 89
Datum
12.01.2022
Geschäftsnummer
6B_1397/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 63 StGB Art. 140 StGB Art. 404 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hatte zwei Raubüberfälle begangen – einen am 4. März 2014 in U.________ und einen am 24. Juli 2015 in V.________ – bei denen er ältere Opfer mit Waffen, Pfefferspray, Klebeband und Kabelbindern überwältigte, fesselte und knebelte. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn wegen mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Der Beschwerdeführer bestritt die Qualifikation als qualifizierter Raub, rügte eine willkürlich hohe Strafzumessung und wandte sich gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme, weil das Kriminalgericht darauf verzichtet hatte. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine höhere Strafe.

Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation als qualifizierten Raub wegen besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB für beide Überfälle: Bei der Tat in U.________ wurde die 71-jährige Wohnungsinhaberin und ihr 72-jähriger Lebenspartner mit Pfefferspray überwältigt, massiv gefesselt und mit gebrauchten Nylonstrümpfen bzw. einem getragenen Damenslip geknebelt; ihre Atemwege waren so eingeengt, dass laut rechtsmedizinischem Gutachten eine konkrete Lebensgefahr bestand. Bei der Tat in V.________ richtete der Beschwerdeführer eine täuschend echt wirkende Schreckschusspistole an den Kopf der Geschäftsinhaberin und bedrohte beide Opfer mit dem Tod; auch hier genügte die konkrete Lebensgefahr zur Bejahung der besonderen Gefährlichkeit. Die Vorinstanz hatte zudem eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung von Haftzeiten verhängt und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Strafzumessung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens lag und keine Bundesrechtsverletzung vorlag. Hinsichtlich der ambulanten Massnahme stellte das Bundesgericht jedoch fest, dass deren erstmalige Anordnung im Berufungsverfahren gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verstösst, weil das Kriminalgericht bewusst darauf verzichtet hatte und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte; die Dispositionsmaxime nach Art. 404 Abs. 1 StPO und das Verbot der reformatio in peius nach Art. 404 Abs. 2 StPO wurden verletzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen war und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Rechtsbeistand wurde mit Fr. 3'000.– entschädigt. Diese Entscheidung klärt, dass eine erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren, wenn sie erstinstanzlich ausdrücklich abgelehnt wurde, grundsätzlich unzulässig ist – anders als die Umwandlung einer bereits angeordneten ambulanten in eine stationäre Massnahme.

Regeste

Art. 391 Abs. 2 StPO; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4). Regeste Art. 391 al. 2 CPP; en prononçant pour la première fois une mesure ambulatoire, la juridiction d'appel viole l'interdiction de la reformatio in pejus. Lorsque le tribunal de première instance renonce à ordonner la mesure ambulatoire requise par le ministère public et que celui-ci n'en requiert pas à nouveau le prononcé dans son appel joint, la juridiction d'appel viole l'interdiction de la reformatio in pejus si elle ordonne une mesure ambulatoire (consid. 4.1-4.4). Regesto Art. 391 cpv. 2 CPP; la pronuncia, per la prima volta da parte del tribunale d'appello, di una misura ambulatoriale viola il divieto della reformatio in peius. Qualora il tribunale di primo grado rinunci a ordinare una misura ambulatoriale richiesta dal pubblico ministero e questi, nel suo appello incidentale, non rinnovi la sua conclusione volta alla pronuncia di tale misura, il tribunale d'appello viola il divieto della reformatio in peius se la ordina (consid. 4.1-4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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