Beschwerde gegen Urteil wegen versuchten Mordes und qualifizierten Raubs: Abweisung wegen fehlender Begründung, unzureichender Rüge der Sachverhaltsfeststellung und verspäteter Nachreichung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 07.06.2019
- Geschäftsnummer
- 6B 603/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 47 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 49 StGB Art. 140 StGB
Zusammenfassung
X.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ein, mit dem er wegen versuchten Mordes, qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war. Er beantragte seine Freisprechung vom Vorwurf des versuchten Mordes und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine mildere Verurteilung wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 2 StGB sowie eine kürzere Strafe. Er rügte zudem die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Streitig waren insbesondere die Zielrichtung der Schüsse auf A.________, die Bewertung der provozierenden Umstände durch den Beschwerdegegner 2 sowie die Berücksichtigung strafmildernder und straferhöhender Umstände bei der Strafzumessung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es trat nicht auf die Rügen gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein, weil der Beschwerdeführer diese Teile der Beschwerde gänzlich unbegründet liess, was eine Nichteintretensentscheidung nach Art. 42 Abs. 2 BGG auslöste. Zur Sachverhaltsrüge stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, die vorinstanzliche Feststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG; daher war die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung massgebend. Auch wenn eine solche Rüge erhoben worden wäre, hätte sie nicht durchgedrungen, da die Vorinstanz die Schussabgabe auf A.________ unter Würdigung der Schussbahnrekonstruktion, der Lokalisation der Einschussstelle am Spielautomaten, der Aussagen des Beschwerdeführers über seine Panik und die Videoaufnahmen glaubhaft als gezielte Tat bewertet hatte. Die weiteren zwei Schüsse wurden ebenfalls als gezielt auf den fliehenden Beschwerdegegner 2 abgegeben beurteilt, gestützt auf die Videoaufnahmen, die Aussagen beider Parteien und das Einschussloch beim Busdepot, dessen Zuordnung zum Beschwerdeführer und Reichweite des Revolvers die Vorinstanz nicht unhaltbar bewertet hatte. Zur Strafzumessung verwies das Bundesgericht auf die enge Prüfungsgrenze nach Art. 47 ff. StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB: Es verneinte die strafmildernden Gründe der schweren Bedrängnis nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB und der schweren Drohung nach Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, weil der Beschwerdeführer nach dem Raub lediglich seine Flucht sichern wollte und keine notstandsähnliche Situation vorlag; ebenso verneinte es die Provokation nach Art. 48 lit. b StGB, da das Verhalten des Beschwerdegegners 2 nicht als strafmindernde Provokation im Sinne der Rechtsprechung einzustufen war. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers – drei in der Schweiz und eine türkische Verurteilung wegen Tötung zu 15 Jahren – wurden zu Recht straferhöhend berücksichtigt. Obwohl die Vorinstanz die schwierige Kindheit des Beschwerdeführers fälschlicherweise nicht strafmindernd berücksichtigte, überschritt sie im Ergebnis nicht ihr Ermessen, da die Gesamtstrafe von 15 Jahren unter Beachtung aller Umstände im Rahmen des gesetzlichen Rahmens blieb. Die Eingabe vom 30. Oktober 2018 wurde als verspätet nach Art. 100 Abs. 1 BGG zurückgewiesen, da die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario), während die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG); aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse wurden die Kosten reduziert (Art. 65 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden in Strafsachen und die enge Kontrolle der Strafzumessung durch das Bundesgericht, das nur bei offensichtlichen Ermessensfehlern oder Rechtsverstössen korrigierend eingreift.
Regeste
Versuchter Mord, qualifizierter Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Strafzumessung | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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