Gesetzesartikel
Art. 140 StGB – Strafbare Handlungen gegen das Vermögen: Raub
5 Entscheide, in denen Art. 140 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bei Raubdelikten mit Handklappsäge: Haftbefehl bleibt bestehen, da Anlasstat auch konkret schwer ist (Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO)
- Beschwerdeführer verübt zwei Raubüberfälle mit massiver Gewalt und Fesselung: Qualifikation als qualifizierter Raub wegen besonderer Gefährlichkeit bestätigt, aber ambulante Massnahme im Berufungsverfahren verletzt Verschlechterungsverbot (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Art. 63 StGB)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Beschwerde gegen Urteil wegen versuchten Mordes und qualifizierten Raubs: Abweisung wegen fehlender Begründung, unzureichender Rüge der Sachverhaltsfeststellung und verspäteter Nachreichung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Staatsanwaltschaft beantragt Mord- und Raubqualifikation nach Tötung im Restaurant: Unklare Motive und psychische Beeinträchtigung sprechen gegen besondere Skrupellosigkeit (Art. 112 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.