Beschwerdeführer verlangt Haftentlassung wegen fehlenden Verlängerungsantrags und fehlender Befristung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid (Art. 364b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 330 · ATF 151 IV 330 · DTF 151 IV 330
- Datum
- 28.05.2025
- Geschäftsnummer
- 151 IV 330
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 364a StPO Art. 364b StPO Art. 365 StPO Art. 388 StPO Art. 399 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A. war im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens zur Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft genommen worden. Nachdem die erstinstanzliche Sicherheitshaft am 16. März 2025 abgelaufen war, verlängerte das Appellationsgericht diese am 24. März 2025 bis zum Erlass des Berufungsurteils – ohne vorherigen Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde und ohne zeitliche Befristung. A. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und machte geltend, die Haft sei seit dem 16. März 2025 illegal, weil sie weder auf einem formellen Antrag beruhe noch befristet sei. Er verlangte seine umgehende Entlassung sowie Genugtuung und rügte zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei einem selbstständigen nachträglichen Entscheid ohne vorherigen Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde verlängern durfte, da die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts gemäss Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 231 ff. StPO und Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO ihre Kompetenzen ex officio auszuüben hat. Die provisorische Verlängerung vom 14. März 2025 bis zum Entscheid vom 24. März 2025 beruhte zudem auf Art. 227 Abs. 4 StPO, sodass stets ein rechtmäßiger Hafttitel bestand. Hinsichtlich der Befristung stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO enthält und daher im Berufungsverfahren keine gesetzliche Verpflichtung zur periodischen Befristung der Sicherheitshaft besteht; vielmehr genügt die Möglichkeit des Haftentlassungsgesuchs nach Art. 233 StPO, um die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV zu wahren. Der Beschwerde wurde daher teilweise stattgegeben, was sich auf die Frage der rechtlichen Gehörsverletzung bezog, während die übrigen Rügen abgewiesen wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft nicht nach Art. 227 Abs. 7 StPO befristen musste, sondern bis zum Erlass des Berufungsurteils anordnen durfte. Die Entscheidung klärt erstmals nach Inkrafttreten der neuen Regelung in Art. 364a f. StPO vom 1. März 2021 die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln für Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden.
Regeste
Art. 364b StPO; Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln. Für Haftverlängerungen im Rahmen eines Verfahrens bei einem selbstständigen nachträglichen Entscheid (namentlich im Hinblick auf die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme) gelten verfahrensrechtlich folgende Grundsätze: Ist das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht hängig, richtet sich das Verfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft nach Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 StPO. Für Haftentscheide des mit einem selbstständigen nachträglichen Entscheid befassten Berufungsgerichts ist grundsätzlich Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 231 StPO anwendbar, wobei für die Verlängerung der Sicherheitshaft auch einzelne Vorgaben von Art. 227 StPO zu beachten sind (E. 2.3). Das Berufungsgericht kann die Sicherheitshaft ohne Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde verlängern (E. 2.4.1). Die Sicherheitshaft muss im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht befristet werden (E. 2.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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