Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bei Raubdelikten mit Handklappsäge: Haftbefehl bleibt bestehen, da Anlasstat auch konkret schwer ist (Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 207 · ATF 151 IV 207 · DTF 151 IV 207
- Datum
- 05.02.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 207
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte gegen die Anordnung seiner Untersuchungshaft Beschwerde eingelegt. Er war verdächtigt, mehrere Raubdelikte begangen zu haben, darunter einen Vorfall vom 17. Januar 2024, bei dem er zwei Personen mit einer geöffneten Handklappsäge und den Worten „I kill you“ bedrohte. Die Vorinstanz hatte die Haftanordnung mit der Begründung bestätigt, dass eine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO vorliege. Der Beschwerdeführer wandte ein, es fehle an einer schweren Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität, weil keine nachhaltige psychische Belastung festgestellt worden sei und niemand verletzt worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass die mutmasslichen Raubdelikte – insbesondere der Vorfall vom 17. Januar 2024 mit massiver Bedrohung zweier Personen mittels geöffneter Handklappsäge und tödlichen Drohungen – sowohl abstrakt als auch konkret als schwere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter wie die psychische Integrität einzustufen sind. Der Eingriff in die psychische Integrität der Opfer durch die Angst und den Schrecken, die sie empfanden, wurde als schwer bewertet. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es für die Voraussetzung der qualifizierten Anlasstat nicht erforderlich ist, dass die Tat tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung geführt hat; entscheidend ist vielmehr die Schwere der konkreten Tatbegehung selbst – hier die Einsatzbereitschaft einer potenziell tödlichen Waffe in einer bedrohlichen Situation. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO, der die Haftanordnung bei qualifizierter Wiederholungsgefahr vorsieht. Die Vorinstanz hatte daher bundesrechtskonform bejaht, dass eine qualifizierte Anlasstat vorliegt. Die Beschwerde erwies sich insoweit als unbegründet. Das Bundesgericht verwies zudem auf die Rechtsprechung und Literatur, die klarmacht, dass jeder Raub – mindestens aber die qualifizierten Formen – grundsätzlich die Voraussetzungen für Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr erfüllen kann, wenn die konkrete Ausführung schwer ist. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die „schwere Beeinträchtigung“ im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO und stellt klar, dass diese nicht an tatsächlichen Folgeschäden, sondern an der objektiven Schwere der Tatbegehung orientiert ist.
Regeste
Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO ist die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität eingeschränkt. Vorausgesetzt ist zudem, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen solche hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob dieses schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (E. 4.4). Regeste Art. 221 al. 1 bis let. a CPP; risque de récidive qualifié; exigence d'une infraction qualifiée. Selon l'art. 221 al. 1 bis let. a CPP, le prévenu doit être soupçonné d'avoir commis un crime ou un délit grave portant gravement atteinte à un bien juridique précieux tel que la vie ou l'intégrité physique ou sexuelle. Or il ne suffit pas que l'infraction soit qualifiée in abstracto de grave, il faut également que les actes perpétrés (contre de tels biens juridiques importants) lors de la commission de ladite infraction soient in concreto graves. En revanche, il n'est pas déterminant de savoir si le délit grave en cause a effectivement porté atteinte à l'intégrité physique, psychique ou sexuelle d'une personne ou si - en raison de circonstances favorables - les actes perpétrés n'ont pas eu de telles conséquences (consid. 4.4). Regesto Art. 221 cpv. 1 bis lett. a CPP; rischio qualificato di recidiva; esigenza di un reato qualificato. Secondo il tenore dell'art. 221 cpv. 1 bis lett. a CPP, l'imputato deve essere gravemente indiziato di aver seriamente leso dei beni giuridici di alto valore, come la vita o l'integrità fisica o sessuale, mediante un crimine o un grave delitto. A tal proposito, non è sufficiente che i gravi indizi si riferiscano a un reato che, in astratto, possa essere considerato come grave. Il reato in questione deve invece essere qualificato come grave reato (contro tali beni giuridici di alto valore) tenendo conto anche della sua commissione concreta. Al contrario, il fatto che il reato in questione non ha effettivamente leso seriamente l'integrità psichica, fisica o sessuale di una persona o che esso - a causa di circostanze fortuite - non ha avuto tali conseguenze non è determinante (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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