Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 437 · ATF 141 IV 437 · DTF 141 IV 437
- Datum
- 02.12.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_492/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 22 StGB Art. 34 StGB Art. 40 StGB Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 181 StGB Art. 3 StPO Art. 9 StPO Art. 104 StPO Art. 116 StPO Art. 147 StPO Art. 149 StPO Art. 152 StPO Art. 325 StPO Art. 28 ZGB
Zusammenfassung
Eine Frau belästigte ihren ehemaligen Partner über Monate hinweg massiv durch E-Mails, Facebook-Einträge, Graffitis und unerwünschte Besuche, was bei ihm zu psychischen Problemen, Arbeitsunfähigkeit und einem Wohnortwechsel führte. Sie wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Dagegen erhob sie Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, welches das Urteil bestätigte. Nun ficht sie dieses Urteil vor Bundesgericht an und rügt unter anderem eine Verletzung ihres Konfrontationsrechts, da sie die Einvernahme des Geschädigten nur akustisch in einem Nebenraum verfolgen konnte, sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Strafzumessung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts ist unbegründet. Das Gericht hält fest, dass die Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b oder d StPO gerechtfertigt waren, da der Beschwerdegegner aufgrund der massiven Belästigungen (Stalking) erhebliche gesundheitliche Probleme entwickelte, psychotherapeutische Behandlung benötigte und arbeitsunfähig wurde. Die Beschwerdeführerin konnte die Einvernahme des Opfers akustisch verfolgen und über ihren Verteidiger Ergänzungsfragen stellen, was zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte ausreichte. Eine Videoübertragung ist nicht zwingend erforderlich.
Auch die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes wird verworfen. Die Anklageschrift umschrieb den Sachverhalt und die Straftatbestände hinreichend präzise, sodass sich die Beschwerdeführerin verteidigen konnte. Es ist Sache des Gerichts, die rechtliche Würdigung vorzunehmen; die Angabe der konkreten Tatbestandsvariante der Nötigung in der Anklageschrift ist nicht erforderlich.
In der Sache selbst bestätigt das Gericht den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB). Die einzelnen Handlungen der Beschwerdeführerin (E-Mails, Facebook-Posts, Graffitis, Nachstellungen) erreichten durch ihre Wiederholung und Kombination eine Intensität, die die Handlungsfreiheit des Opfers erheblich einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass überschritt. Die Vorgeschichte der Belästigungen führte dazu, dass auch spätere, isoliert betrachtet harmlose Begegnungen im Jahr 2013 den Beschwerdegegner erneut traumatisierten und somit tatbestandsmässig waren. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung der Persönlichkeitssphäre (Art. 28 ZGB) und dem Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck.
Die Strafzumessung wird nicht beanstandet. Die Vorinstanz durfte eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten statt einer Geldstrafe aussprechen. Dies begründet sie mit der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin und deren Aussage, Geld mache ihr keinen Eindruck, während sie auf Untersuchungshaft reagiert habe. Das psychiatrische Gutachten stützt diese Einschätzung. Die Wahl der Sanktionsart liegt im Ermessen des Richters und orientiert sich an der präventiven Effizienz.
Beim Zivilpunkt wird die Schadenersatzforderung bestätigt, da die Arbeitsunfähigkeit des Opfers kausal auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Auf die Rügen gegen die Genugtuung geht das Gericht nicht ein, da die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert anfocht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, jedoch muss die Beschwerdeführerin dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen.
Regeste
Art. 181 StGB; Nötigung durch Stalking. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung vorliegend bejaht (E. 3.3). Regeste Art. 181 CP; contrainte par stalking. Lorsque l'auteur importune la victime de manière répétée durant une période prolongée, chaque acte devient, au fil du temps, susceptible de déployer sur la liberté d'action de la victime un effet d'entrave comparable à celui de la violence ou de la menace (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.2). Illicéité de l'entrave à la liberté d'action et tentative répétée de contrainte admises en l'espèce (consid. 3.3). Regesto Art. 181 CP; coazione mediante stalking. Quando l'autore importuna ripetutamente la vittima per un periodo prolungato, con il tempo ogni singola molestia diventa idonea a intralciare la libertà d'agire della vittima al punto da esplicare un effetto coercitivo paragonabile alla violenza o alla minaccia (conferma della giurisprudenza; consid. 3.2). Illiceità della limitazione della libertà d'agire e ripetuta tentata coazione ammesse nel caso concreto (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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