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Justizze. Art. 149 StPO

Bundesgericht

Polizisten beantragen Anonymität im Strafverfahren wegen Körperverletzung: Keine konkrete Gefährdung durch Privatkläger (Art. 149 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 265 · ATF 139 IV 265 · DTF 139 IV 265
Datum
10.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 IV 265
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 149 StPO Art. 150 StPO

Zusammenfassung

Zwei Mitglieder einer Sondereinheit der Kantonspolizei Aargau sind Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung an einem Privatkläger. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchten sie um Zusicherung der Anonymität gegenüber dem Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz wiesen diese Gesuche ab, woraufhin die Polizisten beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben, um ihre Identität geheim zu halten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält fest, dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hat, als sie die Voraussetzungen für die Zusicherung der Anonymität verneinte.

Die Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO setzt ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Das Gericht prüft die Umstände des Falls: Der heute 34-jährige Privatkläger ist im Strafregister nicht verzeichnet; frühere Ermittlungen betrafen Bagatelldelikte wie Bargelddiebstahl oder Fahren in fahrunfähigem Zustand, ohne Hinweise auf Gewalttätigkeit. Zeugenaussagen seiner Ehefrau und Nachbarn bestätigen, dass er nie gewalttätig war. Zwar neigt er unter Alkoholeinfluss zu selbstzerstörerischem Verhalten, was jedoch eher Eigen- als Fremdgefährdung nahelegt.

Der Vorfall vom 25. Mai 2009, bei dem die Sondereinheit "Argus" die Wohnung stürmte und Schüsse fielen, begründet keine aktuelle Gefahr. Selbst wenn der Privatkläger damals ein Messer gegen die Polizisten gerichtet hätte – was die Vorinstanz nicht feststellte –, lässt dies keinen Schluss auf eine heutige Racheabsicht zu. Dass er nach dem Vorfall fragte, wer geschossen habe, ist nachvollziehbar und kein hinreichendes Indiz für Pläne zur Vergeltung. Da keine Drohungen oder Angriffe seitens des Privatklägers aktenkundig sind, fehlt es an den erforderlichen ernsthaften Anzeichen einer konkreten Gefährdung. Die Frage, ob die Anonymitätszusicherung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, wird offengelassen, da die Beschwerde auch ohne diese Qualifikation unbegründet ist.

Regeste

Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Regeste Art. 149 al. 1 et 2 let. a ainsi qu'art. 150 al. 1 CPP, art. 98 LTF; garantie de l'anonymat en procédure pénale. La question de savoir si la garantie de l'anonymat représente une mesure provisionnelle est laissée indécise (consid. 2.5). La garantie de l'anonymat présuppose qu'il existe des indices sérieux d'une mise en danger concrète de la personne concernée. L'autorité précédente n'a pas admis l'existence de tels indices dans le cas d'espèce, sans violer le droit fédéral (consid. 4). Regesto Art. 149 cpv. 1 e 2 lett. a come pure art. 150 cpv. 1 CPP, art. 98 LTF; garanzia dell'anonimato nel procedimento penale. La questione di sapere se la garanzia dell'anonimato costituisca una misura provvisionale è lasciata aperta (consid. 2.5). La garanzia dell'anonimato presuppone la sussistenza di seri indizi di un pericolo concreto per l'interessato. Nel caso di specie, l'istanza precedente poteva negarne l'esistenza senza violare il diritto federale (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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